Ebenfalls unbestritten sind die Verletzungen, die der Strafkläger aufgrund des Unfalls erlitten hat. Er hatte einen Milzeinriss, einen knöchernen Ausriss des hinteren Kreuzbandes links sowie einen knöchernen Abriss des Seitenbandes am Oberschenkelknochen (Ober- und mehrfache Unterschenkelfraktur), eine Rissquetschwunde über der Achillessehne mit Verletzung des Sehnenscheidengewebes links (pag. 93 und 116) sowie eine Gehirnerschütterung (pag. 102). Die Milz musste wegen Blutungen am 17.10.2015 operativ entfernt werden (pag. 117). Der Ausriss des Kreuzbandes und der Abriss des Seitenbandes am Knie mussten am 22.10.2015 operativ versorgt werden (pag.