10 Strasse zu einer Kollision zwischen den beiden genannten Fahrzeugen. Dabei wurde der Strafkläger am linken Bein verletzt. An beiden Fahrzeugen konnten keine offensichtlichen Mängel festgestellt werden, die schon vor dem Unfall bestanden oder zum Unfallereignis beigetragen haben (pag. 14). Die am Unfallmorgen um 07:20 bzw. 07:35 Uhr durchgeführten Atemalkoholtests ergaben bei beiden Parteien ein Resultat von 0,0 Promille (pag. 6).