9. Unbestrittener Sachverhalt Diesbezüglich kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz (S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 248) verwiesen werden: Vorab kann als unbestritten festgehalten werden, dass der Beschuldigte am 14.10.2015 am frühen Morgen mit einem Personenwagen auf der J.____-Strasse unterwegs war. Er war auf dem Weg zur Arbeit und fuhr in Richtung L._____ (Ortschaft). Der Strafkläger fuhr gleichzeitig wie der Beschuldigte auf der J.____-Strasse, aber in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Der Strafkläger lenkte ein weisses Motorrad ________ (pag. 9 und 32 ff.).