593). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er (der Strafkläger) auf der Fahrbahn des Beschuldigten unterwegs gewesen sei, müsse dessen Ausweichmanöver als abwegig respektive kopflos bezeichnet werden. Die vom Beschuldigten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts sei nicht einschlägig. Der Beschuldigte hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass ein ihm entgegenkommender Roller unbeirrt auf der falschen Fahrbahn bleiben würde; vielmehr hätte er auch in diesem Fall mit einem Rückschwenken auf die angestammte Fahrspur rechnen müssen.