_ zirkuliert sei. Vieles spreche dafür, so der Strafkläger weiter, dass der Beschuldigte an diesem Morgen die leichte Rechtskurve anfangs H._____ (Ortschaft) unkonzentriert befahren habe und – auch aufgrund des engen Strassenverlaufs – auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Er habe zwar Lichter gesehen, die ihm entgegengekommen seien; ihn (den Strafkläger) habe er aber übersehen oder schlicht zu spät erkannt (S. 4 der Eingabe vom 2. Juli 2019, pag. 593).