Der Strafkläger brachte in seiner Schlusseingabe vom 2. Juli 2019 (pag. 590 ff.) vor, das Berufungsverfahren habe neue Erkenntnisse zu Tage gefördert, die zu wesentlichen Änderungen im Sachverhalt, wie er von der Erstinstanz als erstellt betrachtet worden sei, führen würden (S. 3 der Eingabe vom 2. Juli 2019, pag. 592). Gestützt auf die Aussagen des Zeugen O.________ müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten mehrere Fahrzeuge entgegengekommen seien, wobei zwischen dem Strafkläger und der Radfahrerin F.________ zumindest noch der Personenwagen von E.________ zirkuliert sei.