es sei somit er gewesen, der das Rechtsfahrgebot nicht eingehalten habe, sei er doch zum Zeitpunkt der Kollision zumindest auf der Mittellinie gefahren. Entsprechend laute auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft, welche das Verfahren nur gestützt auf Art. 54 StGB und damit aufgrund der vom Strafkläger erlittenen schweren Verletzungen nicht an die Hand genommen habe. 8.2 Strafkläger Der Strafkläger brachte in seiner Schlusseingabe vom 2. Juli 2019 (pag.