9 zurückwechseln würde. Das Rechtsfahrgebot sei damit (und mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 1. März 2018 6B_351/2017 E. 3.1.) nicht verletzt. Die Sichtverhältnisse seien orts- und tageszeitbedingt erschwert gewesen. Der Strafkläger habe an einem unübersichtlichen Ort überholt und sei dabei auf die Gegenfahrbahn gelangt; es sei somit er gewesen, der das Rechtsfahrgebot nicht eingehalten habe, sei er doch zum Zeitpunkt der Kollision zumindest auf der Mittellinie gefahren.