Wichtig und von der Vorinstanz komplett ausser Acht gelassen worden sei, so der Beschuldigte weiter, dass ihm vom Zeitpunkt an, als er die Frontalkollisionssituation erkannt habe, nur 2 bis 2,5 Sekunden Zeit zu einer Reaktion verblieben seien. Dies ergebe sich aus den von der Oberinstanz erhobenen zusätzlichen Fotos von der Unfallstelle und dem Privatgutachten der M._____-Versicherung. Es sei keine Option gewesen, gegen rechts auszuweichen, da sich dort ein Zaun mit Pfählen befinde. Er habe reflexartig gehandelt und auch so handeln müssen, da er nicht gewusst habe, ob und wann der Strafkläger wieder auf seine eigene Fahrbahn