In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte hätte in dieser Situation dem Rechtsfahrgebot folgend nicht auf die linke Strassenseite ausscheren dürfen. Sein Manöver sei geeignet gewesen, eine Frontalkollision zu bewirken. Stattdessen hätte der Beschuldigte soweit wie möglich nach rechts ausweichen, seine Geschwindigkeit reduzieren und bremsen müssen. Dies habe er nicht getan, was in dieser Situation nicht nachvollziehbar sei.