Die Fahrzeuge hätten sich etwa bei der Mittellinie befunden. Zu Gunsten des Beschuldigten, so die Vorinstanz weiter, sei mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten «ungefähr auf Höhe der Mittellinie auf der eigenen Fahrbahn» befunden habe. Dies bedeute, dass der Beschuldigte zum Kollisionspunkt mit seiner rechten Fahrzeughälfte einen Abstand zum rechten Fahrbahnrand gehabt habe. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte hätte in dieser Situation dem Rechtsfahrgebot folgend nicht auf die linke Strassenseite ausscheren dürfen.