8 betreffende Licht auf seiner Fahrbahn gesehen habe. Wem dieses Licht allerdings gehört habe, könne nicht eruiert werden. Zirka in der Mitte der Strasse sei es dann zur Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Roller des Strafklägers gekommen. Der präzise Kollisionspunkt habe nicht ermittelt werden können. Die Fahrzeuge hätten sich etwa bei der Mittellinie befunden.