7. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den ursprünglich angeklagten Sachverhalt – mit gewissen Präzisierungen – für erwiesen (pag. 261 oben). So hielt sie es gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten als erstellt, dass dieser sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn lenkte und anschliessend wieder auf seine eigene Spur zog. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Lichterpaar bzw. das