Im Rahmen der Anklageerweiterung geht die Generalstaatsanwaltschaft alternativ von folgendem Geschehen aus, wobei der zweite Abschnitt der Anklage, welcher die vom Strafkläger erlittenen Verletzungen betrifft, unverändert bleibt und nicht erneut zitiert wird: A.________ fuhr am frühen Morgen des 14.10.2015 bei regem Verkehr und noch dunklen, nächtlichen Lichtverhältnissen mit seinem Personenwagen Audi K.________ auf der J.____-Strasse von H._____ (Ortschaft) her kommend in Richtung L._____ (Ortschaft), um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Beim Dorfausgang H._____ (Ortschaft) beschleunigte A._____