6. Sachverhalt gemäss (ergänzter bzw. erweiterter) Anklageschrift Nach Art. 256 Abs. 1 StPO gilt im vorliegenden Fall der Strafbefehl vom 13. September 2016 (pag. 146) als Anklageschrift. Dieser wurde von der Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. April 2019 ergänzt. Insgesamt ergibt sich daraus der folgende Vorwurf, wobei die Ergänzungen der Generalstaatsanwaltschaft hervorgehoben sind: A.________ fuhr am frühen Morgen des 14.10.2015 bei noch dunklen, nächtlichen Lichtverhältnissen mit seinem Personenwagen Audi K.________ auf der J.____-Strasse von H._____ (Ortschaft) her kommend in Richtung L.