410 Abs. 1 lit. a StPO nur solche Noven als relevant erachtet, die zu einer wesentlich strengeren Bestrafung führen können (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 391 StPO). Auf die Frage, ob die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel als solche Tatsachen zu qualifizieren sind, wird im Rahmen der Strafzumessung näher einzugehen sein (Ziff. 16.2 hiernach). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung