Eine Ausnahme vom Verbot der Schlechterstellung sieht Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO indessen für den Fall vor, dass das Rechtsmittelverfahren Tatsachen zu Tage fördert, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Diese Durchbrechung des Verschlechterungsverbots wird damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft ansonsten die Möglichkeit hätte, gestützt auf die neuen Tatsachen ein Revisionsverfahren einzuleiten (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 20 zu Art. 391 StPO). Angesichts der Nähe zur Revision werden analog zu Art. 410 Abs. 1 lit.