6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angesichts der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Dabei kommt ihr in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 StPO volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten ist oberinstanzlich eine strengere Bestrafung grundsätzlich ausgeschlossen (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine Ausnahme vom Verbot der Schlechterstellung sieht Art.