Am 19. Juni 2019 reichte der Beschuldigte seine Schlussbemerkungen ein (pag. 564 ff.). Auch dem Strafkläger wurde daraufhin die Gelegenheit eingeräumt, eine Schlusseingabe einzureichen (Verfügung vom 24. Juni 2019). Diese Möglichkeit nahm der Strafkläger mit seiner Eingabe vom 2. resp. 4. Juli 2019 wahr (pag. 589 ff.). Unaufgefordert reichte der Beschuldigte daraufhin mit Schreiben vom 5. Juli 2019 eine weitere Stellungnahme zu den Schlussbemerkungen des Strafklägers ein (pag. 602 f.).