Der Beschuldigte liess seinerseits mit Schreiben vom 3. Mai 2019 (bei der Kammer am 22. Mai 2019 eingegangen [pag. 559 f.]) vorbringen, weitere Beweismassnahmen seien nach seiner Auffassung keine erforderlich. Mit einem Wechsel ins schriftliche Verfahren sei er einverstanden (pag. 560). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 ordnete die Verfahrensleitung die Fortführung im schriftlichen Verfahren an und räumte dem Beschuldigten die Gelegenheit zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme ein (pag. 561 f.). Am 19. Juni 2019 reichte der Beschuldigte seine Schlussbemerkungen ein (pag.