Mit Verfügung vom 25. April 2019 (pag. 555 f.) wurde den Parteien eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um allfällige weitere Beweismassnahmen zu beantragen und sich dazu zu äussern, ob sie mit einem erneuten Wechsel ins schriftliche Verfahren einverstanden wären. Mit Eingabe vom 29. April 2019 liess der Strafkläger mitteilen, er beantrage keine weiteren Beweismassnahmen und widersetze sich einem Wechsel ins schriftliche Verfahren nicht (pag. 557). Der Beschuldigte liess seinerseits mit Schreiben vom 3. Mai 2019 (bei der Kammer am 22. Mai 2019 eingegangen [pag.