Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 14. März 2019 (pag. 541 f.) mit, sie werde die Gelegenheit wahrnehmen, die Anklageschrift zu ergänzen bzw. zu erweitern und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten und um Ansetzung einer Frist zur Erweiterung der Anklage. Am 18. März 2019 beschloss die Kammer, der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit zu geben, die Anklageschrift bis am 10. April 2019 gemäss Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO zu ergänzen bzw. zu erweitern. Das weiterhin beim Obergericht hängige Verfahren SK 17 462 sistierte sie zwischenzeitlich (Beschluss vom 18. März 2019, pag. 543 f.).