Neben den Parteien wurde auch der Generalstaatsanwaltschaft – die zu diesem Zweck wieder in das Verfahren eingebunden wurde – die Möglichkeit geboten, sich zu diesem Vorgehen zu äussern. Sowohl der Strafkläger (Schreiben vom 4. März 2019, pag. 537) als auch der Beschuldigte (Eingabe vom 6. März 2019, pag. 539) erklärten sich mit dem in Aussicht genommenen Vorgehen einverstanden. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 14. März 2019 (pag.