4 und 333 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 379 StPO zur Diskussion, mit welcher die Staatsanwaltschaft eingeladen würde, die Anklageschrift vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage neu zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen. Das Berufungsverfahren würde dabei bei der 2. Strafkammer hängig bleiben (Art. 329 Abs. 3 StPO). Neben den Parteien wurde auch der Generalstaatsanwaltschaft – die zu diesem Zweck wieder in das Verfahren eingebunden wurde – die Möglichkeit geboten, sich zu diesem Vorgehen zu äussern.