493 ff.) zum Vorfall befragt. 3.3 Rückweisung der Anklage Während der Urteilsberatung in der Berufungsverhandlung gelangte die Kammer zum Schluss, dass ein Urteil auf der Basis der bestehenden Anklageschrift zurzeit nicht ergehen konnte. Die Kammer eröffnete deswegen das bereits geschlossene Beweisverfahren erneut und setzte den vorgesehenen Urteilseröffnungstermin ab. Den Parteien brachte sie dies nach einer telefonischen Mitteilung mit Beschluss vom 1. März 2019 zur Kenntnis (pag. 531 ff.). Zur Begründung erwog die Kammer, der Strafbefehl bilde die gesamte Aktenlage nur ungenügend ab.