472 ff.). Auch über den Strafkläger wurde ein ADMAS-Bericht eingeholt und das Strassen- verkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) angefragt, ob beim Strafkläger allfällige Auflagen zum Vorliegen der Fahreignung vorliegen. Mit Schreiben vom 24. August 2018 teilte dieses mit, der Strafkläger sei nicht im ADMAS-Register verzeichnet und es bestünden keine Auflagen zum Vorliegen der Fahreignung (pag. 450). Nachdem der Strafkläger seinen Hausarzt vom Berufsgeheimnis entbunden hatte (Entbindungserklärung vom 11. September 2018, pag. 461), wurde Dr. med.