Mit Verfügung vom 20. August 2018 (pag. 432 ff.) hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag des Strafklägers gut und erkannte die schriftliche Zeugenaussage von E.________ zu den Akten. Weiter stellte sie den Parteien die mündliche Befragung von E.________ und G.________, sowie eine ergänzende Befragung des Beschuldigten und des Strafklägers in Aussicht. Sie zog sodann ihre Verfügung vom 21. Februar 2018 in Wiedererwägung und gab die Fortführung des Berufungsverfahrens im mündlichen Verfahren bekannt. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 lud die Verfahrensleitung zudem F.________ als Zeugin vor (pag.