3 trotz der schriftlichen Zeugeneinvernahme gezweifelt werde, sei E.________ mündlich zu befragen. Dagegen liess der Beschuldigte ausführen, das Beweisverfahren sei abgeschlossen und das nachträglich eingereichte Dokument vermöge keine Beweiskraft zu entfalten. Er beantragte, die Eingabe des Strafklägers vom 16. Juli 2018 sei aus den Akten zu weisen, eventuell als unbeachtlich zu erklären (Eingabe vom 31. Juli 2018, pag. 420 f.). Mit Verfügung vom 20. August 2018 (pag.