Zur Begründung führte er aus, der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Dezember 2016 zu Protokoll gegeben, er sei über eine Kuppe gefahren und habe auf einmal ein Licht vor sich gehabt. Aus der Fotodokumentation des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend UTD) sei nicht ersichtlich, wie stark die Kuppe die Sicht des Beschuldigten beeinträchtigt habe – die Durchführung eines Augenscheins sei hierfür unerlässlich (pag. 281 f.). Unter Verweis auf einen Ausdruck aus Google Earth (inkl. Distanzanzeige)