329 f.). Innert zweimalig erstreckter Frist reichte der Beschuldigte am 7. Mai 2018 seine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 342 ff.). Dazu nahm der Strafkläger mit Eingabe vom 27. Juni 2018, ebenfalls innert erstreckter Frist, Stellung (pag. 388 ff.). Sowohl der Beschuldigte (Eingabe vom 4. Juli 2018, pag. 406 f.) als auch der Strafkläger (Eingabe vom 16. Juli 2018, pag. 412 ff.) reichten je eine Gegenbemerkung zu den Ausführungen der jeweils anderen Partei ein.