288 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 18. Dezember 2017 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 293 f.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 nahm die Verfahrensleitung unter Bezugnahme auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren in Aussicht (pag. 316 f.). Da sich die Parteien mit dessen Durchführung einverstanden erklärten, wurde es mit Verfügung vom 21. Februar 2018 angeordnet (pag. 329 f.).