2 In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 12. Dezember 2017 (pag. 281 f.) erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 verzichtete C.________ (nachfolgend Strafkläger), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf das Erheben einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 288 ff.).