Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘631.95. 4. A.________ hat dem Strafkläger C.________ eine Entschädigung von CHF 5‘459.40 (inkl. Auslagen und MwSt) für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 5. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien Schriftlich mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit