Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 17 462 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Oktober 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ v. d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafkläger Gegenstand fahrlässige schwere Körperverletzung (nicht ausreichendes Wah- ren des Rechtsfahrgebots) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 21. Juni 2017 (PEN 16 436) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 21. Juni 2017 erkannte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) was folgt (pag. 236 ff.; Hervorhebungen im Original): A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 14.10.2015 in H._____ (Ortschaft), z.N. C.________; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 125 Abs. 2 StGB 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 600.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1‘600.00 sowie Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 31.95, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘231.95. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘631.95. 4. A.________ hat dem Strafkläger C.________ eine Entschädigung von CHF 5‘459.40 (inkl. Auslagen und MwSt) für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 5. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien Schriftlich mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Ver- kehrssicherheit 2. Berufung Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 meldete A.________ (nachfolgend Beschuldig- ter), nach wie vor verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, fristgerecht Berufung an (pag. 241). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 20. November 2017 (pag. 245 ff.). 2 In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 12. Dezem- ber 2017 (pag. 281 f.) erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Berufung ge- gen das erstinstanzliche Urteil. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 verzichtete C.________ (nachfolgend Straf- kläger), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf das Erheben einer An- schlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 288 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 18. Dezember 2017 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 293 f.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 nahm die Verfahrensleitung unter Bezugnah- me auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren in Aussicht (pag. 316 f.). Da sich die Parteien mit dessen Durchführung einverstanden erklärten, wurde es mit Verfü- gung vom 21. Februar 2018 angeordnet (pag. 329 f.). Innert zweimalig erstreckter Frist reichte der Beschuldigte am 7. Mai 2018 seine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 342 ff.). Dazu nahm der Strafkläger mit Eingabe vom 27. Juni 2018, ebenfalls innert erstreckter Frist, Stellung (pag. 388 ff.). Sowohl der Beschuldigte (Eingabe vom 4. Juli 2018, pag. 406 f.) als auch der Strafkläger (Eingabe vom 16. Juli 2018, pag. 412 ff.) reichten je eine Gegenbemer- kung zu den Ausführungen der jeweils anderen Partei ein. 3. Oberinstanzlicher Verfahrensgang 3.1 Beweisanträge der Parteien In seiner Berufungserklärung vom 12. Dezember 2017 stellte Rechtsanwalt B.________ den Beweisantrag, es sei am Unfallort ein Augenschein durchzu- führen. Zur Begründung führte er aus, der Beschuldigte habe anlässlich seiner Ein- vernahme vom 6. Dezember 2016 zu Protokoll gegeben, er sei über eine Kuppe gefahren und habe auf einmal ein Licht vor sich gehabt. Aus der Fotodokumentati- on des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend UTD) sei nicht ersichtlich, wie stark die Kuppe die Sicht des Beschuldigten beeinträchtigt ha- be – die Durchführung eines Augenscheins sei hierfür unerlässlich (pag. 281 f.). Unter Verweis auf einen Ausdruck aus Google Earth (inkl. Distanzanzeige) bean- tragte der Strafkläger in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 die Abwei- sung des Beweisantrags des Beschuldigten (pag. 288 ff.). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wies die Verfahrensleitung den Beweisan- trag des Beschuldigten ab, beauftragte aber stattdessen den UTD mit einer bildli- chen Ergänzung der Fotodokumentation vom 9. November 2015 (pag. 295 ff.). Die entsprechende Ergänzung datiert vom 7. Januar 2018 (pag. 301 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 15. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (pag. 316 f.). Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (pag. 412 ff.) liess der Strafkläger beantragen, es sei eine schriftliche Zeugenaussage von E.________ vom 3. Dezember 2015 zu den Akten zu erkennen. Soweit am Umstand, dass zwischen der Zeugin F.________ und dem Strafkläger zum Kollisionszeitpunkt ein Personenwagen gefahren sei, 3 trotz der schriftlichen Zeugeneinvernahme gezweifelt werde, sei E.________ mündlich zu befragen. Dagegen liess der Beschuldigte ausführen, das Beweisver- fahren sei abgeschlossen und das nachträglich eingereichte Dokument vermöge keine Beweiskraft zu entfalten. Er beantragte, die Eingabe des Strafklägers vom 16. Juli 2018 sei aus den Akten zu weisen, eventuell als unbeachtlich zu erklären (Eingabe vom 31. Juli 2018, pag. 420 f.). Mit Verfügung vom 20. August 2018 (pag. 432 ff.) hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag des Strafklägers gut und erkannte die schriftliche Zeugenaussage von E.________ zu den Akten. Weiter stellte sie den Parteien die mündliche Befra- gung von E.________ und G.________, sowie eine ergänzende Befragung des Beschuldigten und des Strafklägers in Aussicht. Sie zog sodann ihre Verfügung vom 21. Februar 2018 in Wiedererwägung und gab die Fortführung des Berufungs- verfahrens im mündlichen Verfahren bekannt. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 lud die Verfahrensleitung zudem F.________ als Zeugin vor (pag. 480 f.). 3.2 Beweiserhebungen im mündlichen Verfahren Im Hinblick auf die mündliche Berufungsverhandlung wurden über den Beschuldig- ten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 21. Januar 2019, pag. 487) ein Bericht über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (ADMAS-Bericht, datierend vom 23. August 2018, pag. 453) und ein Bericht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (datierend vom 14. Ja- nuar 2019, pag. 472 ff.). Auch über den Strafkläger wurde ein ADMAS-Bericht eingeholt und das Strassen- verkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) angefragt, ob beim Straf- kläger allfällige Auflagen zum Vorliegen der Fahreignung vorliegen. Mit Schreiben vom 24. August 2018 teilte dieses mit, der Strafkläger sei nicht im ADMAS-Register verzeichnet und es bestünden keine Auflagen zum Vorliegen der Fahreignung (pag. 450). Nachdem der Strafkläger seinen Hausarzt vom Berufsgeheimnis ent- bunden hatte (Entbindungserklärung vom 11. September 2018, pag. 461), wurde Dr. med. I.________ schriftlich zu den Auswirkungen des beim Strafkläger diagnos- tizierten «Schlafapnoe-Syndrom» befragt (Einschreiben vom 8. November 2018, pag. 463 f.). Sein Antwortschreiben datiert vom 6. Dezember 2018 (pag. 465 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 26. und 27. Februar 2019 statt. Neben dem Beschuldigten (pag. 502 ff.) und dem Strafkläger (498 ff.) wurden auch die als Zeu- gen vorgeladenen E.________ (pag. 486 ff.), G.________ (pag. 490 ff.) und F.________ (pag. 493 ff.) zum Vorfall befragt. 3.3 Rückweisung der Anklage Während der Urteilsberatung in der Berufungsverhandlung gelangte die Kammer zum Schluss, dass ein Urteil auf der Basis der bestehenden Anklageschrift zurzeit nicht ergehen konnte. Die Kammer eröffnete deswegen das bereits geschlossene Beweisverfahren erneut und setzte den vorgesehenen Urteilseröffnungstermin ab. Den Parteien brachte sie dies nach einer telefonischen Mitteilung mit Beschluss vom 1. März 2019 zur Kenntnis (pag. 531 ff.). Zur Begründung erwog die Kammer, der Strafbefehl bilde die gesamte Aktenlage nur ungenügend ab. Es stehe damit eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 329 Abs. 2 4 und 333 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 379 StPO zur Diskussion, mit welcher die Staats- anwaltschaft eingeladen würde, die Anklageschrift vor dem Hintergrund der gesam- ten Aktenlage neu zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen. Das Berufungsverfah- ren würde dabei bei der 2. Strafkammer hängig bleiben (Art. 329 Abs. 3 StPO). Neben den Parteien wurde auch der Generalstaatsanwaltschaft – die zu diesem Zweck wieder in das Verfahren eingebunden wurde – die Möglichkeit geboten, sich zu diesem Vorgehen zu äussern. Sowohl der Strafkläger (Schreiben vom 4. März 2019, pag. 537) als auch der Beschuldigte (Eingabe vom 6. März 2019, pag. 539) erklärten sich mit dem in Aussicht genommenen Vorgehen einverstanden. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 14. März 2019 (pag. 541 f.) mit, sie werde die Gelegenheit wahrnehmen, die Anklageschrift zu ergänzen bzw. zu erwei- tern und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten und um Ansetzung einer Frist zur Erweiterung der Anklage. Am 18. März 2019 beschloss die Kammer, der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit zu geben, die Anklageschrift bis am 10. April 2019 gemäss Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO zu ergänzen bzw. zu erweitern. Das weiterhin beim Obergericht hängige Verfahren SK 17 462 sistier- te sie zwischenzeitlich (Beschluss vom 18. März 2019, pag. 543 f.). Mit Eingabe vom 9. April 2019 (pag. 546 ff.) liess die Generalstaatsanwaltschaft der Kammer die in Aussicht gestellte Anklageergänzung und -erweiterung zukommen. Diese wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. April 2019 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde das sistierte Verfahren SK 17 462 wieder aufgenommen (pag. 550 f.). 3.4 Wechsel zurück ins schriftliche Verfahren Mit Verfügung vom 25. April 2019 (pag. 555 f.) wurde den Parteien eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um allfällige weitere Beweismassnahmen zu beantragen und sich dazu zu äussern, ob sie mit einem erneuten Wechsel ins schriftliche Verfahren einverstanden wären. Mit Eingabe vom 29. April 2019 liess der Strafkläger mittei- len, er beantrage keine weiteren Beweismassnahmen und widersetze sich einem Wechsel ins schriftliche Verfahren nicht (pag. 557). Der Beschuldigte liess seiner- seits mit Schreiben vom 3. Mai 2019 (bei der Kammer am 22. Mai 2019 eingegan- gen [pag. 559 f.]) vorbringen, weitere Beweismassnahmen seien nach seiner Auf- fassung keine erforderlich. Mit einem Wechsel ins schriftliche Verfahren sei er ein- verstanden (pag. 560). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 ordnete die Verfahrenslei- tung die Fortführung im schriftlichen Verfahren an und räumte dem Beschuldigten die Gelegenheit zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme ein (pag. 561 f.). Am 19. Juni 2019 reichte der Beschuldigte seine Schlussbemerkun- gen ein (pag. 564 ff.). Auch dem Strafkläger wurde daraufhin die Gelegenheit ein- geräumt, eine Schlusseingabe einzureichen (Verfügung vom 24. Juni 2019). Diese Möglichkeit nahm der Strafkläger mit seiner Eingabe vom 2. resp. 4. Juli 2019 wahr (pag. 589 ff.). Unaufgefordert reichte der Beschuldigte daraufhin mit Schreiben vom 5. Juli 2019 eine weitere Stellungnahme zu den Schlussbemerkungen des Straf- klägers ein (pag. 602 f.). 5 4. Anträge der Parteien Im Rahmen seiner Schlusseingabe vom 19. Juni 2019 liess der Beschuldigte fol- gende Anträge stellen (pag. 583): 1. Herr A.________ sei von sämtlichen Strafvorwürfen, insbesondere vom Vorwurf der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung sowie der schweren Körperverletzung, freizusprechen. 2. Die Kosten des Straf- und Berufungsverfahrens seien vom Staate Bern zu tragen. 3. A.________ sei für die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine angemessene Parteientschädi- gung auszurichten. Der Strafkläger wiederholte in seiner Schlusseingabe seine Anträge aus der münd- lichen Berufungsverhandlung (pag. 590): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der schweren Körperverletzung, fahrlässig began- gen am 14. Oktober 2015 in H._____ (Ortschaft) auf der J.____-Strasse um ca. 06.30 Uhr z.N. des Strafklägers 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Beru- fungsführer aufzuerlegen. 4. Dem Strafkläger sei eine angemessene Entschädigung für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren auszurichten. Im Rahmen der Eingabe vom 9. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft für den ergänzten Sachverhalt in Bestätigung des Strafbefehls vom 13. Sep- tember 2016 (pag. 547): 1. A.________ sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu erklären. 2. A.________ sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 1‘800.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. 3. A.________ sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 zu bestrafen, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen. Für die Anklageerweiterung stellte sie zudem separat folgende Anträge (pag. 548 f.): 1. A.________ sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu erklären. 2. A.________ sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 5'400.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. 3. A.________ sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'350.00 zu bestrafen, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen. 6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angesichts der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kam- mer das erstinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Dabei kommt ihr in An- wendung von Art. 398 Abs. 3 StPO volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Be- rufung durch den Beschuldigten ist oberinstanzlich eine strengere Bestrafung grundsätzlich ausgeschlossen (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine Ausnahme vom Verbot der Schlechterstellung sieht Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO indessen für den Fall vor, dass das Rechtsmittelverfahren Tatsachen zu Tage fördert, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Die- se Durchbrechung des Verschlechterungsverbots wird damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft ansonsten die Möglichkeit hätte, gestützt auf die neuen Tatsa- chen ein Revisionsverfahren einzuleiten (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 20 zu Art. 391 StPO). Angesichts der Nähe zur Revision werden analog zu Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nur solche Noven als relevant erachtet, die zu einer wesentlich strengeren Bestrafung führen können (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 391 StPO). Auf die Fra- ge, ob die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel als solche Tatsachen zu qualifizieren sind, wird im Rahmen der Strafzumessung näher einzugehen sein (Ziff. 16.2 hiernach). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt gemäss (ergänzter bzw. erweiterter) Anklageschrift Nach Art. 256 Abs. 1 StPO gilt im vorliegenden Fall der Strafbefehl vom 13. Sep- tember 2016 (pag. 146) als Anklageschrift. Dieser wurde von der Generalstaatsan- waltschaft mit Eingabe vom 9. April 2019 ergänzt. Insgesamt ergibt sich daraus der folgende Vorwurf, wobei die Ergänzungen der Generalstaatsanwaltschaft hervor- gehoben sind: A.________ fuhr am frühen Morgen des 14.10.2015 bei noch dunklen, nächtlichen Lichtverhältnissen mit seinem Personenwagen Audi K.________ auf der J.____-Strasse von H._____ (Ortschaft) her kommend in Richtung L._____ (Ortschaft), um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Beim Dorfausgang H._____ (Ortschaft) beschleunigte er sein Fahrzeug leicht (innerhalb der signalisierten Höchstgeschwindigkeit), als er ca. 300 Meter vor sich des Lichts eines entgegenkommenden Fahrzeuges gewahr wurde, welches sich gemäss seiner Wahrnehmung auf seiner eigenen leicht gegen rechts verlaufenden Fahrbahn auf ihn zu bewegte. Aus diesem Grund lenkte A.________ sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und — als der entgegenkommende Fahrzeuglenker in der Wahrnehmung des A.________ sein Fahrzeug wieder zurück auf die korrekte Fahrbahn zu lenken schien — wieder auf die Normalspur. In der Folge kollidierte A.________ mit seiner linken Fahrzeugfront frontal mit dem korrekt entgegenkommenden Motorrad des C.________, wobei sich das Fahrzeug des A.________ im Zeitpunkt der Kollision mit der linken Fahrzeugseite ungefähr auf Höhe der Mittellinie auf der eigenen Fahrspur befand, währenddessen der Abstand zum Strassenrand auf der rechten Fahrzeugseite ca. 1.5 Meter betrug. Dabei wäre die Kollision verhindert worden, wenn A.________ das Rechtsfahrgebot eingehalten und er sein Fahrzeug möglichst an den rechten Strassenrand gehalten hätte, was aufgrund der Verkehrssituation geboten und ihm auch möglich 7 gewesen wäre. Zudem wäre die Fehlwahrnehmung und damit das Ausweichmanöver des A.________ auch vermeidbar gewesen, hätte er sich durch genaues und aufmerksames Hinschauen, Verringerung der Geschwindigkeit und leichtes Ausweichen gegen den rechten Strassenrand hinreichend über die tatsächliche Verkehrssituation auf der ihm entgegenkommenden Fahrspur vergewissert, was ihm möglich gewesen wäre. Durch den Aufprall stürzte C.________ und zog sich Verletzungen zu, welche sowohl lebensgefähr- lich waren (Milzeinriss 4. Grades mit nachfolgend erforderlicher Milzentfernung) als auch bleibende Schädigungen des Körpers zur Folge hatten (knöcherner Ausriss des hinteren Kreuzbandes links so- wie knöcherner Abriss des Seitenbandes am Oberschenkelknochen links, durch das linke Kniegelenk ziehende mehrfragmentäre Ober- und Unterschenkelfrakturen mit persistierender Knieinstabilität; ope- rative Milzentfernung, die inskünftig erhöhte Infektionsgefahr aufgrund der Beeinträchtigung der kör- pereigenen Immunabwehr bewirkt). Überdies zog sich C.________ Verletzungen zu, welche letztlich folgenlos abheilten (Rissquetschwunde über der Achillessehne links mit Verletzung des Sehnen- scheidengewebes; Gehirnerschütterung; Dauer des Spitalaufenthalts: 14.10.2015 — 29.10.2015 und 14.11.2015 — 28.11.2015; Arbeitsunfähigkeit: 100% zwischen 14.10.2015 und 03.04.2016, nachfol- gend Arbeitsversuch zu 70% mit Einschränkungen). Im Rahmen der Anklageerweiterung geht die Generalstaatsanwaltschaft alternativ von folgendem Geschehen aus, wobei der zweite Abschnitt der Anklage, welcher die vom Strafkläger erlittenen Verletzungen betrifft, unverändert bleibt und nicht erneut zitiert wird: A.________ fuhr am frühen Morgen des 14.10.2015 bei regem Verkehr und noch dunklen, nächtli- chen Lichtverhältnissen mit seinem Personenwagen Audi K.________ auf der J.____-Strasse von H._____ (Ortschaft) her kommend in Richtung L._____ (Ortschaft), um zu seiner Arbeitsstelle zu ge- langen. Beim Dorfausgang H._____ (Ortschaft) beschleunigte A.________ sein Fahrzeug innerhalb der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und geriet nachfolgend auf die Gegenfahrbahn der ihm be- kannten und von ihm fast täglich befahrenen Strecke, weil er sich infolge mangelnder Aufmerksamkeit zu wenig auf den leicht gegen rechts tendierenden Strassenverlauf konzentrierte. In der Folge wurde A.________ des korrekt entgegenkommenden Motorrads des C.________ sowie weiterer entgegen- kommender Fahrzeuge gewahr und lenkte sein Fahrzeug wieder in Richtung der eigenen Fahrspur. Dennoch kollidierte A.________ mit seiner linken Fahrzeugfront frontal mit dem korrekt entgegen- kommenden Motorrad des C.________, wobei sich das Fahrzeug des A.________ im Zeitpunkt der Kollision mit der linken Fahrzeugseite wieder ungefähr auf Höhe der Mittellinie auf der eigenen Fahr- spur befand, währenddessen der Abstand zum Strassenrand auf der rechten Fahrzeugseite noch ca. 1.5 Meter betrug. Dabei wäre die Kollision vermeidbar gewesen und verhindert worden, wenn sich A.________ hinreichend konzentriert und auf den Strassenverlauf geachtet hätte, wodurch er mit sei- nem Fahrzeug nicht auf die Gegenfahrbahn geraten wäre, was aufgrund des regen Verkehrsaufkom- mens, der konkreten Verkehrssituation und der noch dunklen Lichtverhältnisse geboten und auch möglich gewesen wäre. 7. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den ursprünglich angeklagten Sachverhalt – mit gewissen Prä- zisierungen – für erwiesen (pag. 261 oben). So hielt sie es gestützt auf die Aussa- gen des Beschuldigten als erstellt, dass dieser sein Fahrzeug auf die Gegenfahr- bahn lenkte und anschliessend wieder auf seine eigene Spur zog. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Lichterpaar bzw. das 8 betreffende Licht auf seiner Fahrbahn gesehen habe. Wem dieses Licht allerdings gehört habe, könne nicht eruiert werden. Zirka in der Mitte der Strasse sei es dann zur Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Roller des Straf- klägers gekommen. Der präzise Kollisionspunkt habe nicht ermittelt werden kön- nen. Die Fahrzeuge hätten sich etwa bei der Mittellinie befunden. Zu Gunsten des Beschuldigten, so die Vorinstanz weiter, sei mit der Staatsanwaltschaft davon aus- zugehen, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten «ungefähr auf Höhe der Mit- tellinie auf der eigenen Fahrbahn» befunden habe. Dies bedeute, dass der Be- schuldigte zum Kollisionspunkt mit seiner rechten Fahrzeughälfte einen Abstand zum rechten Fahrbahnrand gehabt habe. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorin- stanz, der Beschuldigte hätte in dieser Situation dem Rechtsfahrgebot folgend nicht auf die linke Strassenseite ausscheren dürfen. Sein Manöver sei geeignet gewe- sen, eine Frontalkollision zu bewirken. Stattdessen hätte der Beschuldigte soweit wie möglich nach rechts ausweichen, seine Geschwindigkeit reduzieren und brem- sen müssen. Dies habe er nicht getan, was in dieser Situation nicht nachvollziehbar sei. 8. Vorbringen der Parteien 8.1 Beschuldigter In seiner schriftlichen Berufungsbegründung ging der Beschuldigte von folgendem Sachverhalt aus, an welchem er im Wesentlichen auch im Berufungsverfahren festhielt (S. 8 der Berufungsbegründung vom 7. Mai 2018, pag. 318 «Sachver- halt»): A.________ fuhr am 14. Oktober 2015 bei noch dunklen, nächtlichen Verhältnissen um ca. 6.30 Uhr mit seinem PW auf der J.____-Strasse in Richtung L._____ (Ortschaft) zu seiner Arbeitsstelle (s. Strafbefehl). Beim Dorfausgang H._____ (Ortschaft) fuhr er um eine leichte Rechtskurve und über die dortige Kuppe, als er rund 85 m vor sich zwei Lichter sah. Er realisierte dabei, dass sich eines der Lichter der Scheinwerfer des Motorrollers von C.________ rasch auf seiner eigenen Spur (d.h., auf A.________' Spur) und damit auf direktem Frontalkollisionskurs auf ihn zubewegte. Da nicht absehbar war, dass C.________ überhaupt, geschweige denn rechtzeitig, auf seine eigene Spur zurückkehren würde, zog A.________ sein Fahrzeug teilweise auf die andere (linke) Spur, um so beide Fahrzeuge aus dem direkten Gefahrenbereich zu bringen (Art. 26 SVG) und damit der Frontalkollision zu entge- hen. Als C.________ jedoch seinen Motorroller gegen die eigene Fahrbahn zurückzog, schwenkte A.________ seinen PW ebenfalls zurück auf seine Fahrbahn. Da C.________ jedoch seinen Motorrol- ler nicht rechtzeitig auf seine Fahrbahn zurückbrachte, kam es noch auf der Strassenseite von A.________ zur Kollision (praktisch Streifkollision) Seit dem erstmaligen Erkennen der Kollisionsge- fahr und der Kollision waren rund 2 – 2,5 Sekunden vergangen. Wichtig und von der Vorinstanz komplett ausser Acht gelassen worden sei, so der Beschuldigte weiter, dass ihm vom Zeitpunkt an, als er die Frontalkollisionssituation erkannt habe, nur 2 bis 2,5 Sekunden Zeit zu einer Reaktion verblieben seien. Dies ergebe sich aus den von der Oberinstanz erhobenen zusätzlichen Fotos von der Unfallstelle und dem Privatgutachten der M._____-Versicherung. Es sei keine Op- tion gewesen, gegen rechts auszuweichen, da sich dort ein Zaun mit Pfählen be- finde. Er habe reflexartig gehandelt und auch so handeln müssen, da er nicht ge- wusst habe, ob und wann der Strafkläger wieder auf seine eigene Fahrbahn 9 zurückwechseln würde. Das Rechtsfahrgebot sei damit (und mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 1. März 2018 6B_351/2017 E. 3.1.) nicht ver- letzt. Die Sichtverhältnisse seien orts- und tageszeitbedingt erschwert gewesen. Der Strafkläger habe an einem unübersichtlichen Ort überholt und sei dabei auf die Gegenfahrbahn gelangt; es sei somit er gewesen, der das Rechtsfahrgebot nicht eingehalten habe, sei er doch zum Zeitpunkt der Kollision zumindest auf der Mittel- linie gefahren. Entsprechend laute auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft, welche das Verfahren nur gestützt auf Art. 54 StGB und damit aufgrund der vom Strafkläger erlittenen schweren Verletzungen nicht an die Hand genommen habe. 8.2 Strafkläger Der Strafkläger brachte in seiner Schlusseingabe vom 2. Juli 2019 (pag. 590 ff.) vor, das Berufungsverfahren habe neue Erkenntnisse zu Tage gefördert, die zu wesentlichen Änderungen im Sachverhalt, wie er von der Erstinstanz als erstellt be- trachtet worden sei, führen würden (S. 3 der Eingabe vom 2. Juli 2019, pag. 592). Gestützt auf die Aussagen des Zeugen O.________ müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten mehrere Fahrzeuge entgegengekommen seien, wobei zwischen dem Strafkläger und der Radfahrerin F.________ zumindest noch der Personenwagen von E.________ zirkuliert sei. Vieles spreche dafür, so der Strafkläger weiter, dass der Beschuldigte an diesem Morgen die leichte Rechtskur- ve anfangs H._____ (Ortschaft) unkonzentriert befahren habe und – auch aufgrund des engen Strassenverlaufs – auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Er habe zwar Lichter gesehen, die ihm entgegengekommen seien; ihn (den Strafkläger) habe er aber übersehen oder schlicht zu spät erkannt (S. 4 der Eingabe vom 2. Juli 2019, pag. 593). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er (der Strafkläger) auf der Fahr- bahn des Beschuldigten unterwegs gewesen sei, müsse dessen Ausweichmanöver als abwegig respektive kopflos bezeichnet werden. Die vom Beschuldigten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts sei nicht einschlägig. Der Beschuldigte hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass ein ihm entgegenkommender Roller unbeirrt auf der falschen Fahrbahn bleiben würde; vielmehr hätte er auch in diesem Fall mit einem Rückschwenken auf die angestammte Fahrspur rechnen müssen. Mit seiner Reaktion habe er nicht nur alle ihm korrekt entgegenkommenden Fahrzeuglenker gefährdet, sondern dem Roller auch eine korrekte Reaktion verunmöglicht (S. 7 der Eingabe vom 2. Juli 2019, pag. 596). 9. Unbestrittener Sachverhalt Diesbezüglich kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz (S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 248) verwiesen werden: Vorab kann als unbestritten festgehalten werden, dass der Beschuldigte am 14.10.2015 am frühen Morgen mit einem Personenwagen auf der J.____-Strasse unterwegs war. Er war auf dem Weg zur Arbeit und fuhr in Richtung L._____ (Ortschaft). Der Strafkläger fuhr gleichzeitig wie der Beschuldigte auf der J.____-Strasse, aber in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Der Strafkläger lenkte ein weisses Motorrad ________ (pag. 9 und 32 ff.). Er trug eine beige-schwarze Arbeitshose, eine schwarze Ja- cke sowie einen silbergrauen Helm (pag. 36 f.). Beim Personenwagen des Beschuldigten handelte es sich um einen schwarzen Audi K.________ (pag. 7 und 30). Um ca. 06:30 Uhr kam es auf der J.____- 10 Strasse zu einer Kollision zwischen den beiden genannten Fahrzeugen. Dabei wurde der Strafkläger am linken Bein verletzt. An beiden Fahrzeugen konnten keine offensichtlichen Mängel festgestellt werden, die schon vor dem Unfall bestanden oder zum Unfallereignis beigetragen haben (pag. 14). Die am Unfallmorgen um 07:20 bzw. 07:35 Uhr durchgeführten Atemalkoholtests ergaben bei beiden Parteien ein Resultat von 0,0 Promille (pag. 6). Ebenfalls unbestritten sind die Verletzungen, die der Strafkläger aufgrund des Unfalls erlitten hat. Er hatte einen Milzeinriss, einen knöchernen Ausriss des hinteren Kreuzbandes links sowie einen knöchernen Abriss des Seitenbandes am Oberschenkelknochen (Ober- und mehrfache Unterschen- kelfraktur), eine Rissquetschwunde über der Achillessehne mit Verletzung des Sehnenscheidenge- webes links (pag. 93 und 116) sowie eine Gehirnerschütterung (pag. 102). Die Milz musste wegen Blutungen am 17.10.2015 operativ entfernt werden (pag. 117). Der Ausriss des Kreuzbandes und der Abriss des Seitenbandes am Knie mussten am 22.10.2015 operativ versorgt werden (pag. 93). Die Wunde über der Achillessehne musste genäht werden (pag. 102). Es bestand zu keiner Zeit eine Le- bensgefahr für den Strafkläger, da er im Spital überwacht und die Blutungen in der Milz rechtzeitig er- kannt wurden (pag. 117). Gemäss Dr. med. P.________, ist davon auszugehen, dass eine gewisse Kniegelenkinstabilität bleiben wird (pag. 93). Die Knieverletzung könnte zu einer Arthrose führen mit entsprechenden Schmerzen (pag. 117). Gemäss Dr. I.________, Innere Medizin FMH, sowie dem Bericht der Chirurgischen Klinik Thun, führt die Milzentfernung zu einer lebenslangen erhöhten Anfäl- ligkeit für bestimmte bakterielle Infektionen (pag. 102 und 116). Die Wunde über der Achillessehne verheilte nicht gut und musste wiederholt behandelt werden (pag. 117). Der Strafkläger musste sich deswegen erneut mehrere Tage in Spitalpflege begeben. Er befand sich vom 14.10.2015 bis 29.10.2015 sowie vom 14.11.2015 bis 28.11.2015 im Spital. Vom 14.10.2015 bis zum 03.04.2016 war er 100% arbeitsunfähig. Ab dem 04.04.2016 arbeitete er wieder zu 70% (pag. 94). Seit Januar 2017 bestreitet er ein 80% Pensum (pag. 222, Z. 29). Der Strafkläger leidet an Diabetes mellitus Typ lI (pag. 95). Der Beschuldigte ist unter ärztlicher Auf- sicht, alle drei Monate wird der Zuckerwert vom Arzt kontrolliert. Am Tag vor dem Unfall fand ein ent- sprechender Arzttermin statt, wobei der Durchschnittswert der letzten drei Monate 13 betrug. Es han- delt sich dabei um einen erhöhten Wert (pag. 223, Z. 2 ff.). Während seines Spitalaufenthaltes hatte er wiederholt hohe Blutzuckerwerte, sodass die Ärzte eine Diabetesberatung anordneten (pag. 96). Weiter war es an diesem frühen Morgen noch dunkel, dagegen war die Sicht nicht (z.B. durch Nebel oder Regen) beeinträchtigt (Unfallaufnahmeprotokoll, pag. 4 un- ten), und die Lichter sah man nach Aussage des Beschuldigten gut (pag. 157 Z. 122-124). Beide Parteien befanden sich auf ihrem Arbeitsweg, sind ortskundig und hatten diese Strecke auch zu solchen Zeiten schon viele Male befahren (Be- schuldigter z.B. pag. 155 Z. 5 f. oder pag. 219 Z. 38 ff.). Soweit E.________ und G.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführten, es ha- be neben der Dunkelheit auch noch ziemlich schlechtes Wetter (E.________ pag. 487 Z. 15 f.) bzw. Nebel (G.________ pag. 490 Z. 26 f.) geherrscht, ist zu berücksichtigen, dass sie erstmals am 26. Februar 2019 – und damit mehr als drei Jahre nach dem Vorfall – befragt wurden. Es mag sein, dass sie ihre fehlenden Wahrnehmungen zum Unfallhergang nachträglich auf schlechte Witterungsverhält- nisse zurückführten. An den Feststellungen im Unfallaufnahmeprotokoll, in wel- chem die Polizei ihre Wahrnehmungen diesbezüglich unmittelbar nach dem Unfall schriftlich festhielt und die im Übrigen auch mit den Angaben des Beschuldigten selber übereinstimmen, vermögen diese Angaben aber nichts zu ändern. 11 Ergänzend kann mit Blick auf die oberinstanzlich durchgeführten Beweismassnah- men festgestellt werden, dass der Strafkläger gemäss dem Arztbericht von Dr. I.________ vom 6. Dezember 2018 wegen seiner seit 2008 diagnostizierten Schlafapnoe aufgrund der erwiesenermassen regelmässig angewendeten Therapie mit einem CPAP-Gerät in seinem alltäglichen Leben nicht eingeschränkt ist und auch keine Einschränkungen für den Strassenverkehr bestehen. Gemäss diesem Bericht sind beim Strafkläger in der Behandlung der Diabetes keine Unterzucke- rungen aufgetreten und primär diese könnten allenfalls verantwortlich für Ein- schränkungen im Strassenverkehr sein (pag. 465 f.). Entsprechend sind im AD- MAS-Register auch keine Auflagen zum Vorliegen der Fahreignung aufgenommen (pag. 419). Unbestritten ist schliesslich, dass die vom Strafkläger beim Unfall erlittenen Verlet- zungen als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. 10. Grundlegendes zur Beweiswürdigung 10.1 Allgemeine Grundlagen und zugängliche Beweismittel Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 249). Ferner hat die Vorinstanz die bis zum erstinstanzlichen Urteil erhobenen Beweis- mittel vollständig aufgelistet und korrekt zusammengefasst (S. 6 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 250 ff.). Es sind dies in objektiver Hinsicht der Be- richt des unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (UTD) und das Un- fallaufnahmeprotokoll. In subjektiver Hinsicht sind es zunächst die Aussagen des Beschuldigten selber. Er äusserte sich am Unfalltag und am 13. Juli 2016 gegenü- ber der Polizei, am 6. Dezember 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft und am 21. Juni 2017 vor der Vorinstanz zum Unfallgeschehen. Weiter wurde auch der Strafkläger mehrfach (kurz nach dem Unfall sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) befragt und reichte zudem Notizen über Gespräche ein, die er mit dem Beschuldigten und Q.________ (einem unbeteiligten Arbeitskollegen des Beschuldigten) zum Unfallhergang geführt hatte. Neben Q.________ wurde schliesslich die ebenfalls am Unfallort anwesende F.________ von der Polizei zum Vorfall befragt; ein erstes Mal auf der Unfallstelle und ein weiteres Mal am 13. Juli 2016. Im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens liess die Kammer zunächst beim UTD eine Ergänzung zu der ursprünglichen Dokumentation vom 9. November 2015 erstellen (datierend vom 7. Januar 2019, pag. 301 ff.). In seinen Schlussbemerkun- gen reichte der Strafkläger weiter eine schriftliche Stellungnahme von E.________, dem Melder des Unfalls, ein. Dies veranlasste die Kammer dazu, vom schriftlichen ins mündliche Verfahren zu wechseln, und neben dem – bisher noch nicht befrag- ten – E.________ auch G.________, F.________, den Strafkläger und den Be- schuldigten persönlich anzuhören. Die Kammer würdigt die erwähnten Beweismittel direkt im Rahmen der nachfol- genden Beweiswürdigung. 12 10.2 Methodisches Vorgehen Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, als er beim Ortsausgang H._____ (Ortschaft) im Bereich einer leichten Rechtskurve über die Kuppe gefah- ren sei, habe er sich plötzlich auf direktem Kollisionskurs mit dem Strafkläger und damit in einer Situation befunden, die ihn zu einer unmittelbaren Reaktion gezwun- gen habe. Um zu beurteilen, ob tatsächlich eine solche Situation vorlag und ob die Reaktion des Beschuldigten den Umständen angemessen war, bzw. ob er den Zu- sammenstoss mit dem Strafkläger allenfalls fahrlässig (mit)verursachte, sind einer- seits die vom Beschuldigten wahrgenommenen Umstände und andererseits seine konkrete Reaktion auf diese Umstände näher zu untersuchen. Bei der Wahrneh- mung der Umstände unmittelbar vor dem Unfall handelt es sich um einen inneren Vorgang, zu welchem sich objektiv nur schwerlich Aussagen machen lassen. Im- merhin können die Aussagen des Beschuldigten gewürdigt, auf innere Wider- sprüche untersucht und mit der örtlichen Situation und den Aussagen Dritter abge- glichen werden. 11. Schilderungen des Beschuldigten 11.1 Zur wahrgenommenen Situation vor dem Zusammenstoss Mit Blick auf die von ihm wahrgenommene Situation machte der Beschuldigte bei seiner Erstbefragung unmittelbar nach dem Unfall geltend, er habe ein Lichterpaar bemerkt, das in ca. 300 Metern Entfernung auf seiner Strassenseite auf ihn zuge- fahren sei (pag. 8). Bei seiner zweiten Befragung, rund sieben Monate später, er- klärte er, er habe ein Licht gesehen, genauer ein Fahrzeuglicht, das sich auf seiner Strassenseite befunden habe (pag. 65 Z. 22 und Z. 27-29). Er wisse nichts davon, ob sich vor dem Roller noch ein Fahrzeug, namentlich ein Personenwagen, befun- den habe (pag. 68 Z. 158-161). Wiederum ein halbes Jahr später sagte der Be- schuldigte, er sei über die Kuppe gefahren und habe auf einmal ein Licht vor sich gehabt (pag. 155 Z. 42 f.). Darauf angesprochen, dass der Roller nur ein Licht und nicht ein Lichterpaar habe, erklärte der Beschuldigte, das Rollerlicht sei etwas grösser gewesen und auf seiner Seite gewesen, das andere Licht sei dasjenige der Velofahrerin gewesen und habe sich seitlich des grösseren Lichts befunden (pag. 156 Z. 72-77). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, mittlerwei- le nun eineinhalb Jahre nach dem Unfall, sagte der Beschuldigte aus, er sei über die Kuppe gefahren und habe zwei Lichter vor sich gesehen. Eines, jenes der Velo- fahrerin sei ganz links und eines auf seiner Strassenseite gewesen. Dieses sei ihm entgegengekommen (pag. 219 Z. 19-21). Er habe bereits damals realisiert, dass es sich um ein schwächeres und ein stärkeres Licht gehandelt habe. Das stärkere sei natürlich vom Roller gewesen. Er habe angenommen, dass es ein Velo und ein Roller gewesen seien. Im Nachhinein habe er sich überlegt, dass der Roller das Velo überholt haben müsse (pag. 219 Z. 26-30). Bezüglich der Distanz zum wahr- genommenen Licht schilderte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, von der Kuppe aus sei es noch 50 Meter gegangen und dann sei es passiert (pag. 220 Z. 2 f.). Unter Bezugnahme auf pag. 17 (Foto Nr. 1) führte er aus, das Velo sei ein wenig weiter zurück, der Roller eher näher bei ihm gewe- sen [als auf dem Bild ersichtlich] (pag. 220 Z. 5-7). Er konkretisierte, er sei über die 13 Kuppe gekommen und dann nach ca. 50 Metern habe er das Lichterpaar gesehen. Es sei noch vor der 60er Tafel gewesen, als er sein Fahrzeug auf die andere Fahr- bahn gezogen habe (pag. 220 Z. 23-25). Diese Aussagen münden im Rahmen der Berufungsbegründung in die Schilderung, er habe von der Kuppe aus in einer Ent- fernung von 85 Metern zwei Lichter vor sich gesehen, wovon sich eines in direktem Frontalkollisionskurs auf ihn zubewegt habe (pag. 349 «Sachverhalt»). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr konkret zur Distanz, in welcher er das Licht erblickt habe, sondern führte aus, es sei schwierig zu sagen. Er sei ja auch gerade über eine Kuppe gekommen und da habe er einfach ein Licht vor sich gehabt (pag. 503 Z. 4 f.). Dieses sei von ihm aus gesehen rechts auf seiner Fahrbahn gewesen (pag. 503 Z. 8-10). Darauf ange- sprochen, was er mit einem «Lichterpaar» gemeint habe, widerholte er zunächst, es seien zwei Lichter gewesen. Nur das eine sei auf seiner Seite gewesen. Das andere der Velofahrerin sei ein bisschen weiter hinten gewesen (pag. 504 Z. 37- 39). Mit den Aussagen des Zeugen O.________ konfrontiert korrigierte er sich da- hingehend, er habe ein Licht gesehen, habe aber gemeint, daneben habe es noch ein schwaches Licht der Radfahrerin (pag. 505 Z. 4 f.). Darauf angesprochen, wes- halb er denn von einem «Lichterpaar» spreche, erwiderte er, dies sei das Licht des Rollers gewesen, der wieder auf die andere Fahrspur zurückgeschwenkt sei (pag. 55 Z. 10 f.). 11.2 Zu seinem Ausweichmanöver Diesbezüglich gab Beschuldigte bei seiner Erstbefragung an, er habe ausweichen wollen und habe Richtung Gegenfahrbahn gezogen. Als er über die Mittellinie ge- fahren sei, habe das andere Fahrzeug auf der falschen Strassenseite reagiert und habe wieder zurückgezogen, so dass auch er wieder versucht habe, zurück auf seine Strassenseite zu gelangen. Es habe einen Zusammenstoss gegeben, als er mit den Rädern führerseitig wahrscheinlich noch auf der Gegenfahrbahn gewesen sei (pag. 8). In der nächsten Befragung schilderte der Beschuldigte folgendes: «Als ich dieses Licht sah, erschrak ich und versuchte, auszuweichen. Ich zog mein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn, da sich das Licht auf meiner Strassenseite be- fand. Ich beabsichtigte damit, Platz zu schaffen, damit mich das entgegenkom- mende Fahrzeug rechts kreuzen könnte. […] Der Rollerfahrer merkte anscheinend, dass er nicht korrekt fuhr, lenkte sein Fahrzeug zurück in Richtung seiner Fahr- bahnseite. Ich selbst lenkte mein Fahrzeug wieder in Richtung meiner Fahrbahn- seite. Doch es kam zur Kollision mit dem Roller. Diese erfolgte in der linken Ecke meines Personenwagens frontseitig» (pag. 65 Z. 22-36). Bei der Staatsanwalt- schaft sagte der Beschuldigte am 6. Dezember 2016 aus, er sei über eine Kuppe gefahren und habe auf einmal Licht vor sich gehabt. Er sei auf die Fahrbahn des Rollers ausgewichen. Dann habe er sein Auto zurück auf seine Strassenseite ge- rissen und der Rollerfahrer ebenfalls auf seine Seite. Es habe jedoch nicht ausge- reicht und sei zur Kollision gekommen (pag. 155 Z. 42-45). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte er, er sei auf die Gegenfahrbahn ausgewichen, als Reaktion auf das ihm auf seiner Seite entgegenkommende Licht. Der Strafkläger habe dann offenbar bemerkt, dass er auch nicht richtig sei und habe zurückgezo- gen. Es habe dann nicht gereicht und sie seien ineinander hineingefahren (pag. 219 Z. 21-23). In der Berufungsbegründung liess der Beschuldigte ausführen, 14 er sei bei seinem Manöver nur teilweise auf die Gegenfahrbahn gezogen, die Kolli- sion habe dann wieder komplett auf seiner Strassenseite stattgefunden (pag. 345 Ziff. 4 unten; pag. 349 «Sachverhalt»). Im Rahmen der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung führte er aus, nach der Kuppe habe er plötzlich ein Licht vor sich ge- habt. Er habe ausweichen wollen. Darum habe er das Auto auf seine Fahrbahn (je- ne des Strafklägers) gelenkt. Dann habe er gesehen, wie der Strafkläger wieder zurückgelenkt habe, worauf auch er sein Fahrzeug habe zurücklenken wollen. Dies habe dann aber nicht mehr gereicht und es sei vorne links zur Kollision gekommen (pag. 502 Z. 33-41). Er konkretisierte, er sei nicht lange auf der Gegenfahrbahn gewesen. Vielleicht ein paar Hundertstelsekunden. Er habe gleich wieder zurück- gelenkt (pag. 503 Z. 34-36). Er habe unter Schock gestanden und könne nicht mehr sagen, wie weit auf der Gegenfahrbahn er gewesen sei; sicherlich aber nicht mit beiden Rädern (pag. 503 Z. 38-44). In seiner Eingabe vom 19. Juni 2019 liess der Beschuldigte schliesslich ausführen, das Berufungsverfahren habe bezüglich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Neuerungen gebracht. So müsse weiterhin «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, dass er (der Beschuldigte) sich zum Zeitpunkt der Kollision vollständig auf seiner Fahrbahn be- funden, der Strafkläger dagegen auf seiner Fahrspur (jener des Beschuldigten) un- terwegs gewesen sei bzw. zumindest die Mittellinie überragt habe (pag. 567 f.). 11.3 Zur Tempogestaltung während dem Manöver Bereits auf der Unfallstelle gab der Beschuldigte an, kurz vor der 60er Tafel habe er beschleunigt und sei daher mit «etwas mehr als 50 km/h» unterwegs gewesen (pag. 8). Dies bestätigte er auch bei seiner Einvernahme am 13. Juli 2016. Er habe sich in der Beschleunigungsphase befunden. Ob er nun 52 oder 53 km/h gefahren sei, könne er nicht mehr sagen (pag. 66 Z. 61-64). Bei der Staatsanwaltschaft kon- kretisierte er am 6. Dezember 2016, er habe nicht bremsen können, da es so schnell gegangen sei (pag. 156 Z. 81 f.). Auch am 21. Juni 2017 führte er anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, in der Reaktion drin sei es schwierig zu bremsen, er habe dann einfach auf die andere Fahrbahn gezogen (pag. 219 Z. 25 f.). 12. Würdigung der Kammer 12.1 Zum erstmaligen Erblicken des Lichts 12.1.1 Distanz des Lichts Der ersten Dokumentation des UTD vom 9. November 2015 und dem dortigen Kar- tenausschnitt auf pag. 15 (vergrössert auf pag. 58, 63 und 70) kann entnommen werden, dass die Strasse vor dem Dorfeingang H._____ (Ortschaft) südöstlich von R._____ (Ortschaft) eine leichte Rechtskurve beschreibt. Diese Kurve ist von der erwähnten Kuppe beim Dorfeingang H._____ (Ortschaft) ca. 300 Meter entfernt (gemessen in google-maps bzw. abschätzbar anhand der erwähnten Kartenab- schnitte und Messdaten der M._____-Versicherung auf pag. 364 bis 366). Auf den Fotos Nr. 7-10 der zweiten UTD-Dokumentation vom 7. Januar 2018 (pag. 312- 315) ist weiter erkennbar, dass von der Kuppe aus gesehen ein sich von S._____ (Ortschaft) her näherndes Fahrzeug (Fahrtrichtung des Strafklägers), wenn es sich unmittelbar nach der erwähnten leichten Rechtskurve befindet, kaum eindeutig der 15 einen oder andern Fahrbahnhälfte zugewiesen werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn dieses Fahrzeug in oder nach der leichten Rechtskurve aus irgendeinem Grund nicht eng am rechten Strassenrand entlang fährt oder Dunkelheit die Zuord- nung erschwert. Was der Beschuldigte dagegen ausführt (S. 2 der Eingabe vom 19. Juni 2019, pag. 565) überzeugt nicht. Auch wenn der Beschuldigte einen Irrtum in der Befragung vom 6. Dezember 2016 ausschloss (pag. 158 Z. 130-138), er- schiene ein solcher der Kammer durchaus möglich. In seinen schriftlichen Einga- ben machte der Beschuldigte sinngemäss weiter geltend, die Zuordnung des Straf- klägers zu seiner eigenen Fahrbahn (jener des Beschuldigten) sei möglich gewe- sen, weil dieser für längere Zeit auf seiner Fahrbahn auf ihn zugefahren sei und zunächst keine Anstalten gemacht habe, auf seine eigene Strassenfahrbahn zurückzukehren (zuletzt S. 2 der Eingabe vom 19. Juni 2019, pag. 565). Er- klärungsbedürftig bzw. nicht nachvollziehbar wäre in dieser Situation allerdings, weshalb sich der Beschuldigte von einem länger auf direktem Kollisionskurs auf ihn zufahrenden Verkehrsteilnehmer dazu hätte veranlasst sehen sollen, auf die Ge- genfahrbahn auszuweichen, anstatt seine Fahrt zu verlangsamen, seine Anwesen- heit zu signalisieren oder anzuhalten (vgl. dazu die Gesamtwürdigung in Ziff. 12.4 hiernach). Auffallend ist sodann, dass sich die vom Beschuldigten angegebene Distanz, in der er das Lichterpaar erblickt haben will, von der Erstaussage von 300 Meter bis zur Berufungsbegründung auf 85 Meter verringerte (pag. 349 «Sachverhalt»). Diese letzte Angabe erscheint mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten äusserst un- wahrscheinlich bzw. gar unmöglich, weil es sich dabei um die ungefähre Distanz von der Kuppe zum Kollisionsort handelt. Da aber auch der Strafkläger nicht still- stand, sondern sich nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h auf den Unfallort zubewegte, musste er sich wesentlich weiter weg vom Beschul- digten befunden haben, als dieser über die Kuppe fuhr und die anschliessende Ge- rade überblicken konnte. Das Schätzen von Distanzen ist schwierig, insbesondere bei Nacht, weshalb Ungenauigkeiten ohne weiteres erklärbar sind. Bei der Würdi- gung der Aussagen des Beschuldigten ist dies zu berücksichtigen, ebenso aller- dings sein Interesse an einer möglichst kleinen Distanz, da er eine Reflexhandlung geltend macht. Für die Angabe von 300 Metern spricht, dass es sich um die unbe- einflusste Erstaussage des Beschuldigten handelt. Diese Aussagen wurden vom Beschuldigten noch am 6. Dezember 2016 (also nach Beauftragung eines Anwalts und nach Erhalt von Akteneinsicht) grundsätzlich zuerst als richtig bestätigt; dies nachdem ihm seine Aussagen im Unfallaufnahmeprotokoll vorgelesen wurden (pag. 155 Z. 37 bzw. 156 Z. 53-55). Eine derart grobe Fehleinschätzung der Di- stanz hätte hier Anlass zu einer Korrektur geben müssen. Diese Korrektur erfolgte aber erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wo der Beschuldigte plötzlich ausführte, von der Kuppe aus sei es noch 50 Meter gegangen und dann sei es passiert (pag. 220 Z. 2 f.), sich dabei aber offensichtlich nicht auf die Distanz zum Lichterpaar, sondern zum Kollisionspunkt bezog (pag. 220 Z. 12 f. mit Verweis auf pag. 17, lit. g). Im Ergebnis spricht Vieles dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Licht er- blickte, als er mit seinem Personenwagen beim Ortsausgang H._____ (Ortschaft) über die Kuppe fuhr und begann, sein Fahrzeug auf die neu signalisierte Höchst- 16 geschwindigkeit von 60 km/h zu beschleunigen. Dieses Licht musste sich aber – wenn der Beschuldigte die Zeit für das von ihm beschriebene Ausweichmanöver gefunden haben sollte – wesentlich weiter weg befunden haben, als der Beschul- digte nachträglich geltend macht. Unklar bleibt indessen, um was für ein Licht es sich gehandelt hätte und ob dieses tatsächlich auf der Spur des Beschuldigten un- terwegs war bzw. vom Beschuldigten dort wahrgenommen wurde. 12.1.2 Lichterpaar vs. Einzellichter Während der Beschuldigte in seinen ersten Einvernahmen stets von einem Lichter- paar sprach, welches er einem Fahrzeug zuordnete, entwickelten sich seine Anga- ben später dahingehend, dass es sich bei der Lichtquelle um zwei individuelle (gut differenzierbare) Lichter gehandelt habe, von welchen nur eines auf seiner Fahr- bahn unterwegs gewesen sei. Gestützt auf diese Schilderungen folgerte der Be- schuldigte, der Strafkläger müsse kurz vor der Kuppe die ebenfalls am Tatort an- wesende Radfahrerin F.________ überholt haben und bei diesem Manöver auf seine Fahrbahn getragen worden sein. Gegen einen Ablauf, wie er vom Beschuldigten (gegen Ende des Verfahrens) ge- schildert wurde, sprechen zunächst die Aussagen der Radfahrerin F.________, welche mehrfach zu ihren Wahrnehmungen befragt wurde. Bereits am Unfalltag gab sie gegenüber der Polizei an, beim Ortseingang H._____ (Ortschaft) sei ein Auto direkt vor ihr gewesen, als sie gesehen habe, dass sich die beiden Fahrzeuge berührt hätten. Sie sei dabei ca. 100-200 Meter weit entfernt gewesen (pag. 11). Bei der Polizei präzisierte sie ihre Aussage neun Monate später auf ausdrückliche Frage hin so, dass sich auf ihrer Fahrbahnseite zwischen ihr und dem Roller noch ein Auto befunden habe (handschriftliche Korrektur von «zwei» auf «ein» Fahrzeug pag. 60 Z. 33 f.). Auf der Unfallstelle habe sie dann schon zwei Männer angetrof- fen, welche erste Hilfe geleistet hätten (pag. 60 Z. 39). Sie kenne die beiden Män- ner nicht, habe aber von ihrer Schwester erfahren, dass diese wohl bei der N._____ AG arbeiten würden (pag. 60 Z. 44-46). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie ihre Aussagen bei der Polizei. Vielleicht habe sie die Anzahl an Autos [die sich zwischen ihr und dem Unfallgeschehen befunden ha- ben] nicht so genau gewusst und deshalb eine Änderung vorgenommen. Sie könne dies aber bestätigen. Es seien ja dann auch gleich Leute dort gewesen, die gehol- fen hätten. Sie glaube, sie habe direkt auf das Unfallgeschehen schauen können; das Auto sei ihr nicht in der Sicht gewesen (pag. 494 Z. 1-6). Weiter gab die Zeugin F.________ an, sie sei «noch so 150 Meter» entfernt gewesen und daher von all- fälligen Scheinwerfern des Beschuldigten nicht geblendet gewesen (pag. 494 Z. 26 f.). Nachdem sie das «chlepfä» gehört habe, habe es nicht eine Minute gedauert, bis sie den Unfallort erreicht habe. Sie habe ihr Fahrrad zum Auto gestellt, welches bereits dort gestanden habe und sei dann die restlichen vielleicht zehn Schritte zum Unfall gelaufen (pag. 495 Z. 30 f. i.V.m. Z. 21 f.). In Übereinstimmung mit den Schilderungen der Zeugin F.________ schilderte auch der oberinstanzlich erstmals befragte Zeuge O.________, er sei als erster und damit vor der Radfahrerin zur Unfallstelle gelangt. Er habe stillgehalten und gesehen, dass ein Roller auf der Strasse liege mit einem verletzten Mann daneben. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass es sich beim Verletzten um den Strafkläger [Anmerkung: 17 und damit um einen seiner Arbeitskollegen] gehandelt habe. Er habe sich um ihn gekümmert und die Strasse abgesichert. Er habe zunächst keine anderen Fahr- zeuge gesehen und gedacht, es handle sich um einen Selbstunfall und der Roller sei in die Mauer, die es dort habe, gefahren (pag. 487 Z. 1-7). Danach sei Herr G.________ gekommen, der arbeite auch bei ihnen [Anmerkung: N._____ AG]. Danach sei diese Frau gekommen und habe gefragt, ob sie etwas helfen könne (pag. 487 Z. 9 f.). Auf entsprechende Frage hin führte der Zeuge O.________ aus, er sei nicht so direkt hinter dem Strafkläger gefahren, dass er gesehen habe, wie es passiert sei. Er habe bei der Kreuzung in T._____ (Ortschaft) gewartet und ein Postauto durchgelassen, hinter dem ein Roller gefahren sei. Die [beiden Fahrzeu- ge] seien dann vorne weg (pag. 487 Z. 13-21). Auf Vorhalt der Schilderungen des Unfalls der Zeugin F.________ gab E.________ an, das könne sein, er habe nichts von dem mitbekommen. Dies könne vielleicht auch an den schlechten Lichtverhält- nissen liegen (pag. 488 Z. 28-32). Der Zeuge G.________ führte aus, es sei schon ein Auto da gewesen, als er den Unfallort erreicht habe. Dies sei das Fahrzeug von E.________ gewesen. Er (G.________) habe abgebremst und sei um das Auto, das der Zeuge O.________ vor dem Unfall abgestellt habe, herumgefahren und habe sein Fahrzeug auf der anderen Seite abgestellt, also (aus seiner Sicht) nach dem Unfall. Irgendwann habe er dann die Radfahrerin gesehen. Ob diese vor oder nach ihnen da gewesen sei, könne er nicht mehr sagen (pag. 490 Z. 36-43). Er konkretisierte, als er am Unfall vorbeigefahren sei, habe er den Zeugen O.________ gesehen. Dieser sei glaublich noch nicht ausgestiegen gewesen. Er sei sich sicher, den Zeugen O.________ gesehen zu haben, sonst habe er keine Ahnung (pag. 492 Z. 4-7). Die befragten Zeugen schilderten ihre Wahrnehmungen sachlich und mit einer ge- wissen Zurückhaltung, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Es sind sodann keine Umstände ersichtlich, die sie zu einer absichtlichen Falschaussage hätten bewe- gen sollen. Abgesehen von der Zeugin F.________ konnten die befragten Zeugen nichts zum Hergang des Unfalls sagen. Auch die Zeugin F.________ führte indes- sen aus, in erster Linie einen «Chlapf» gehört und erst dann ihre Aufmerksamkeit auf das Unfallgeschehen gerichtet zu haben. Dies erstaunt insofern nicht, als sie die einzige war, die sich nicht in einem geschlossenen Fahrzeug befand und Um- gebungsgeräusche für sie wesentlich besser wahrnehmbar waren. Die Aussagen der erwähnten Zeugen zu der nach dem Unfall angetroffenen Situation sind detail- liert und verbinden sich zusammen zu einem stimmigen Gesamtbild. Sie lassen nach Ansicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass es der Zeuge O.________ war, welcher den Unfallort als erster erreichte, sich sofort um den verletzten Straf- kläger kümmerte und anschliessend auch die Polizei informierte (pag. 2 «Eingang der Meldung»). Ob auch der ebenfalls anwesende Zeuge G.________ vor der Rad- fahrerin F.________ am Unfallort war, liegt aufgrund seiner Aussagen zwar nahe (so habe sich der Zeuge O.________ nach seiner Erinnerung nach wie vor im Fahrzeug befunden) lässt sich aber nicht mit Sicherheit sagen. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse geht die Kammer weiter von der (von der Vorinstanz noch verworfenen) Sachverhaltsvariante aus, dass sich zwischen dem Strafkläger und der Radfahrerin F.________ (mindestens) ein Fahrzeug – nämlich jenes des Zeu- gen O.________ – befand, als sich der Unfall ereignete. Dafür sprechen zunächst 18 die diesbezüglich konstanten Aussagen der Zeugin F.________. Unterstützt wird diese Variante weiter vom erwähnten Umstand, dass es denn auch der Zeuge O.________ war, welcher den Unfallort als erster erreichte und die notwendigen Massnahmen bereits getroffen waren, als die Zeugin F.________ an der Unfallstel- le eintraf und ihre Hilfe anbot. Wäre der Zusammenstoss bei einem Überholmanö- ver der Radfahrerin passiert, wie dies vom Beschuldigten geschildert wird, wäre diese wesentlich näher am Unfallgeschehen gewesen und hätte den doch heftigen Aufprall deutlicher mitbekommen. Mit den «sich bewegenden Lichtern» beschrieb sie bloss ein relativ diffuses Unfallgeschehen, welches von ihr auch aus einer ge- wissen Distanz ohne weiteres so wahrgenommen werden konnte. Wie der Be- schuldigte zu Recht einwendet, erscheint allerdings fraglich, weshalb der zwischen dem Strafkläger und der Zeugin F.________ zirkulierende Zeuge O.________ nicht mehr zum Unfallhergang sagen konnte. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass die Sichtverhältnisse aufgrund der herrschenden Dunkelheit er- schwert waren. Das von einem einzelnen Rücklicht eines Rollers gesendete Signal ist weiter nicht derart deutlich, dass es von einem Fahrzeuglenker bereits aus einer grossen Distanz ohne weiteres wahrzunehmen wäre. Dies gilt umso mehr, wenn daneben mit dem Frontlicht eines Personenwagens (des Beschuldigten) eine we- sentlich hellere Lichtquelle vorhanden ist. Die fehlenden Wahrnehmungen des Zeugen O.________ sprechen nach Ansicht der Kammer schliesslich auch dafür, dass die Platzverhältnisse wesentlich weniger eng waren, als dies vom Beschuldig- ten geschildert wird. So brauchte auch die Radfahrerin F.________, welche ihr Tempo nach dem Unfall erhöhte (pag. 496 Z. 15), noch eine gewisse Zeit («Nicht eine Minute», pag. 495 Z. 31) um den Unfallort zu erreichen. Beispielhaft hätte sie für eine Strecke von 200 Metern bei einer moderaten Geschwindigkeit von 20km/h knapp 40 Sekunden benötigt. Soweit die Verteidigung auch nach der mündlichen Berufungsverhandlung gestützt auf die Aussagen der Zeugin F.________ «in dubio pro reo» von der Sachverhalts- variante ausging, wonach sich zwischen ihr (der Zeugin F.________) und dem Zu- sammenstoss kein weiteres Fahrzeug befunden habe, sind ihre Ausführungen we- nig überzeugend. Zwar trifft zu, dass sich die Zeugin F.________ weder an ein Überholmanöver eines Personenwagens noch an ein solches von einem Roller ak- tiv erinnern konnte. Gleichsam erinnerte sich auch der Zeuge O.________ nicht daran, vor dem Unfall eine Radfahrerin überholt zu haben. Beide Manöver haben aber entsprechend den Aussagen der Beteiligten früher oder später zwangsläufig stattfinden müssen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es sich beim Überholen eines Radfahrers (bzw. aus der Sicht der Radfahrerin beim Überholt- werden durch einen Personenwagen) um einen alltäglichen Vorgang handelt, wel- cher als solcher erfahrungsgemäss nicht längerfristig im Gedächtnis haften bleibt. Das Fehlen einer Erinnerung diesbezüglich vermag nichts an der Würdigung der Kammer zu ändern. Auch die Aussage der Zeugin F.________, sie habe in ihrer Erinnerung freie Sicht auf das Unfallgeschehen gehabt, spricht nicht für die von der Verteidigung beliebt gemachte Sachverhaltsvariante. So führte die Zeugin F.________ nämlich konstant aus, es habe sich mindestens ein Fahrzeug vor ihr befunden (pag. 11, pag. 60 Z. 33, pag. 493 Z. 41 f. und pag. 494 Z. 3-5). Sie habe aber trotzdem auf das Unfallgeschehen sehen können, weil ihr das Fahrzeug nicht 19 in der Sicht gestanden habe (pag. 494 Z. 5 f.). Dies überzeugt, zumal die Schilde- rungen der Zeugin F.________ bezüglich dem Unfallgeschehen nicht über das Be- schreiben eines Knalls hinausgehen, welchem gewisse Bewegungen von Lichtern gefolgt seien. Zusammenfassend geht die Kammer somit davon aus, dass der Zeuge O.________ zwischen der Zeugin F.________ und dem Strafkläger fuhr, als sich der Unfall ereignete. Er erreichte in der Folge auch die Unfallstelle als erster, küm- merte sich um den Strafkläger und verständigte die Polizei. Bei einem derartigen Ablauf scheint ausgeschlossen, dass der Beschuldigte beim Passieren der Kuppe zwei individuelle Einzellichter beobachtet haben konnte, wie er dies ab der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung beschrieb. Möglich und vor dem Hintergrund des ermittelten Ablaufs wahrscheinlich erscheint dagegen, dass der Beschuldigte in ei- ner Entfernung von einigen hundert Metern ein (nicht vom Beschuldigten stam- mendes) Lichterpaar wahrnahm, das sich auf ihn zubewegte. Seine im Laufe des Verfahrens entwickelten gegenteiligen Aussagen erscheinen als reine Schutzbe- hauptungen. 12.2 Zum Kollisionspunkt Der Beschuldigte leitete aus der beschriebenen Lichterkonstellation ab, der ihm entgegenkommende Strafkläger sei im Begriff gewesen, die Radfahrerin F.________ zu überholen und bei diesem Überholmanöver auf seine Fahrbahn (je- ne des Beschuldigten) geraten; dies habe ihn zu einem Ausweichmanöver in Rich- tung Gegenfahrbahn gezwungen. Nachdem die Kammer den Schilderungen des Beschuldigten bezüglich der von ihm wahrgenommenen Lichter nicht folgen konn- te, rückt auch der von ihm genannte Grund (das Überholmanöver), welcher den Strafkläger dazu bewegt haben könnte, seine Fahrbahn zu verlassen, in den Hin- tergrund. Es stellt sich somit die Frage, ob der Strafkläger seine Fahrbahn über- haupt verliess und so einen Grund für das vom Beschuldigten beschriebene Aus- weichmanöver setzte, oder ob es nicht viel eher der Beschuldigte war, der nach der Rechtskurve zumindest partiell auf die Fahrbahn des Strafklägers getragen wurde und so die Kollision verursachte. Sowohl der Zeuge O.________, als auch der Zeuge G.________ führten aus, nichts vom Unfall mitbekommen zu haben und konnten entsprechend auch nichts zur Rekonstruktion des Unfallhergangs beitragen. Die Zeugin F.________ äusserte sich unmittelbar nach dem Unfall nicht zur Fahrweise der Beteiligten. Sie gab an, einen Knall gehört zu haben, worauf sich Lichter «komisch bewegt» hätten. Weiter glaube sie, dass das Auto (des Beschuldigten) nicht auf die Gegenfahrbahn gefah- ren sei (pag. 11). Anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2016 gab sie an, es sei dunkel gewesen und sie könne es nicht wirklich sagen. Es [wohl die Kollision] sei in der Mitte der Strasse gewesen. Der Roller sei dann nach rechts gestürzt. Es habe im besagten Bereich keine Strassenlampe, weshalb sie den Unfallhergang nicht genau schildern könne (pag. 60 Z. 26-28). Anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung führte sie aus, sie habe den Kollisionspunkt auf der Mitte der Fahr- bahn verortet, weil sich dort die besagten Lichter bewegt hätten (pag. 494 Z. 29- 31). Weiter gab die Zeugin F.________ sinngemäss an, weder das Überholmanö- ver des Rollers bemerkt zu haben, noch das Fahrzeug des Beschuldigten vor der 20 Kollision aktiv wahrgenommen zu haben (pag. 494 Z. 8 ff. und Z. 23 f. bzw. 33 ff.). Insgesamt lässt sich den Zeugenaussagen zum Hergang des Unfalls wenig ent- nehmen. Während sich die Zeugen O.________ und G.________ diesbezüglich an gar nichts erinnerten, sagte auch die Zeugin F.________ aus, sie habe den Unfall zunächst akustisch wahrgenommen und ihre Aufmerksamkeit erst dann auf die Un- fallstelle gerichtet. Zu diesem Zeitpunkt war ein allfälliges Fehlverhalten aber be- reits passiert. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher in erster Linie auf innere Widersprüche zu untersuchen und neben den objektiven Beweismitteln mit den Aussagen des Strafklägers abzugleichen. Gemäss Unfalldokumentation des UTD vom 9. November 2015 konnten mangels Pneudruck- oder Bremsspuren seitens der Polizei keine Angaben darüber gemacht werden, auf welchem Fahrstreifen es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeu- gen gekommen war. Gefundene zersplitterte Fahrzeugteile (in den Fotos [ab pag. 17] der UTD-Dokumentation vom 9. November 2015 jeweils mit lit. d gekenn- zeichnet, vgl. pag. 13) gaben lediglich einen Hinweis auf einen möglichen Kollisi- onsbereich (in den Fotos [ab pag. 18] der UTD-Dokumentation vom 9. November 2015 jeweils gelb unterlegt und mit lit. c gekennzeichnet). Dieser reicht von ca. ei- nem Drittel bzw. der Hälfte (vgl. pag. 25) der Fahrspur des Strafklägers bis zu ca. zwei Dritteln der Fahrspur des Beschuldigten (pag. 18 ff.). Dass es sich dabei nur um eine ungefähre Schätzung handelt, zeigt sich mitunter daran, dass der be- zeichnete Bereich bezüglich Ausdehnung und Position von Bild zu Bild variiert (ab- schätzbar anhand der «Musterung der Strasse», die sich aus nassen und trocke- nen Asphaltabschnitten ergibt – beispielsweise pag. 24 verglichen mit pag. 25). Zu- sätzlich rekonstruierte die Polizei in ihrem Bericht anhand der Schäden an den Fahrzeugen auch den Kollisionswinkel, in welchem die Fahrzeuge höchstwahr- scheinlich aufeinandertrafen (pag. 25-28). Die schliesslich in der UTD- Dokumentation nachgestellte mögliche Kollisionsstellung (pag. 25-28) beantwortet daher nach dem Gesagten die Frage nach dem «Wie» der Kollision, nicht aber jene nach dem «Wo». So wurden die Fahrzeuge denn auch nicht im Kollisionsbereich, sondern beim strassennahen Speicher aufgestellt, und dabei absichtlich so hinge- stellt, dass jedes Fahrzeug auf seiner Fahrbahn zu stehen kommt. Folgerichtig ist in der Bildunterschrift der pag. 25-28 stets von der Kollisionsstellung und nicht vom Kollisionsort die Rede. Soweit die Verteidigung gestützt auf die Polizeiakten davon ausging, der Kollisionspunkt habe «eindeutig» (pag. 566 N 12 kursiv) bzw. «erstell- termassen» (pag. 565 N 6 unten) auf der Fahrbahn des Strafklägers stattgefunden, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte selber führte diesbezüglich anlässlich der Erstbefragung aus, der Zusammenstoss sei passiert, als er sich mit den Rädern führerseitig wahrscheinlich noch auf der Gegenfahrbahn befunden habe (pag. 8). Da der Zusammenstoss nach seiner Beschreibung erst beim Zurückschwenken auf die eigene Fahrbahn er- folgte, musste er sich zwischenzeitlich weiter auf der Gegenfahrbahn befunden ha- ben. Wie bereits im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des «Lichterpaars» versuchte der Beschuldigte sein allfälliges Mitverschulden an der Kollision auch im Bereich des von ihm vollzogenen Manövers stetig zu minimieren. In diesem Zuge rückte er den Kollisionspunkt immer weiter hin zu seiner eigenen Fahrspur und stellte auch die Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn als zunehmend unbedeu- 21 tend dar. So führte er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bei- spielsweise aus, er habe sich bloss für «ein paar Hundertstelsekunden» auf der Gegenfahrbahn befunden. Abgesehen davon, dass es dem Beschuldigten nicht möglich sein konnte, innert weniger Hundertstelsekunden auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, dort die Reaktion des Strafklägers zu bemerken und wieder zurück zu wechseln, sind seine Angaben zum Ausweichmanöver auch sonst wenig nach- vollziehbar und teilweise widersprüchlich. Zur Position des Strafklägers führte er nämlich aus, dieser habe sich auf der aus seiner Sicht rechten Seite seiner Fahr- bahn (also jener des Beschuldigten) befunden. Eine solche Position des Strafklä- gers würde zwar das Ausweichen auf die Gegenfahrbahn erklären, wirft aber gleichzeitig die Frage auf, weshalb der Strafkläger zum Überholen der Radfahrerin, welche sich ja nach den Angaben des Beschuldigten aus seiner Sicht ganz am lin- ken Rand der Strasse befunden haben soll, derart weit ausgeholt haben sollte. Für ein solches Überholmanöver hätte der Strafkläger aller Wahrscheinlichkeit nach die Gegenfahrbahn gar nicht, sicherlich aber nicht in diesem Ausmass in Anspruch nehmen müssen. Weitere Umstände, die den Strafkläger zu einem Verlassen sei- ner eigenen Fahrspur veranlasst haben könnten, sind sodann nicht ersichtlich. Ins- besondere ist aufgrund der ärztlichen Zeugnisse erstellt, dass die beim Strafkläger diagnostizierten Gesundheitsbeschränkungen (Schlafapnoe/Diabetes) ihn im Strassenverkehr nicht einschränkten und gestützt darauf kein erhöhtes Risiko eines Einschlafens bestand (vgl. dazu Ziff. 9 hiervor). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich der Strafkläger tatsächlich derart weit auf die Fahrbahn des Be- schuldigten begeben hätte, würde in dieser Situation auch das vom Beschuldigten beschriebene Rückschwenken des Strafklägers keinen Sinn ergeben: er hätte sich damit nämlich freiwillig zurück in die Gefahrenzone begeben, obwohl er ohne Ge- fahr aus seiner Sicht links am Beschuldigten hätte vorbeifahren können. Die Schil- derungen des Beschuldigten passen ferner nicht zum Kollisionswinkel, wie er von der Polizei ermittelt wurde. So hätte der Strafkläger seinen Roller relativ stark schräg stellen müssen, um innerhalb der wenigen Sekundenbruchteilen von der (aus Sicht des Beschuldigten) rechten Strassenseite in die Mitte der Strasse zu ge- langen. Eine frontale Streifkollision, wie sie gemäss den Ermittlungen der Polizei stattfand, wäre bei einem derartigen Ablauf nicht möglich gewesen. Gegen den vom Beschuldigten geschilderten Ablauf sprechen schliesslich die Aus- sagen des Strafklägers. Dieser erinnerte sich zwar in weiten Teilen nicht mehr an den Unfallhergang. Unmittelbar nach dem Unfall gab er indessen an, er erinnere sich an ein Lichterpaar, welches ihm entgegengekommen sei. Er sei auf der Mitte seiner Fahrspur mit ca. 62km/h unterwegs gewesen. Als er die Lichter des Autos wirklich wahrgenommen habe, seien sie noch etwa 50 Meter entfernt gewesen. Er habe sich noch gefragt, was das solle, dieses Fahrzeug auf seiner Fahrbahn. Nachher könne er sich an nichts mehr erinnern, bis er im Innenraum des Kranken- wagens gelegen habe (pag. 10). Anlässlich der zweiten Befragung vor der Vorin- stanz konkretisierte er, er habe zwei Lichter gesehen und dann habe er gesehen, dass zwischen den Lichtern die Mittellinie gewesen sei. Er habe sich gefragt, was «der» auf seiner Seite mache (pag. 222 Z. 32-34). Auch anlässlich der oberinstanz- lichen Hauptverhandlung führte der Strafkläger aus, nach dem Unfall sei er manchmal im Dunkeln erwacht und habe zwei Lichter vor sich gesehen, das sei 22 das Einzige, an was er sich erinnere (pag. 498 Z. 37 f.). Er konkretisierte, das Ein- zige, an was er sich erinnere, seien zwei Lichter, die auf ihn zukommen würden. Dann habe er vor dem Auto nach unten geschaut und dort die Mittellinie zwischen den Scheinwerfern glänzen sehen (pag. 499 Z. 4-7). Diese Schilderungen des Strafklägers sind nicht nur originell, sondern lassen sich auch nahtlos mit den übri- gen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen. So wäre es aufgrund des Stras- senverlaufs, der nach der Kuppe eine leichte Rechtskurve beschreibt, durchaus möglich, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich auf die Gegenfahrbahn getragen worden und dort mit dem auf der Mitte seiner Fahrbahn zirkulierenden Strafkläger kollidiert wäre. Auch der Kollisionswinkel wäre bei einem solchen Ablauf erklärbar. Schliesslich passen auch die Schilderungen der Zeugin F.________, welche in der Mitte der Fahrbahn bewegte Lichter wahrnahm, zu einem entsprechenden Unfall- hergang. So hätte es für eine Kollision mit dem Strafkläger – der nach eigenen An- gaben in der Mitte seiner Fahrspur unterwegs war – gereicht, wenn der Beschuldig- te seine Fahrbahn nur partiell verlassen hätte und so von einem entgegenkom- menden Verkehrsteilnehmer von weitem in der Strassenmitte wahrgenommen wur- de. Zu einer allfälligen Bindungswirkung der Nichtanhandnahmeverfügung Der Beschuldigte liess ausführen, es müsse aufgrund der Nichtanhandnahmever- fügung, welche die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Strafkläger gestützt auf Art. 54 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erliess (vgl. pag. 553 f.), da- von ausgegangen werden, dass (auch) der Strafkläger das Rechtsfahrgebot ver- letzt habe. Es dürfe daher nicht angenommen werden, der Strafkläger sei korrekt unterwegs gewesen. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO). Nach Art. 8 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52-54 des Strafgesetzbuches. Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen sei- ner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zu- ständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung ans Gericht oder einer Bestrafung ab (Art. 54 StGB). Verzicht auf Strafverfolgung oder Anklage sind Ausdruck des verfahrensrechtlichen Opportunitätsprinzips; es kommt mit anderen Worten zu einem Verzicht auf eine Strafverfolgung vor Klärung der Schuldfrage. Ein Verzicht auf eine Verurteilung fällt dagegen alleine in die Kompetenz eines Gerichts (TRECHSEL/KELLER, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 4 zu Vor Art. 52). Bei einem Verzicht auf die Strafverfolgung vor gerichtli- cher Beurteilung wird bewusst von einer Entscheidung über die Stichhaltigkeit der Anklage und damit von einer formellen Schuldfeststellung abgesehen. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung darf deshalb von jemandem nicht gesagt werden, er sei schuldig; ein Einstellungsentscheid bzw. eine Nichtanhandnahme darf keinem Schuldspruch gleichkommen bzw. keine Schuldfeststellung enthalten. Es gilt wei- terhin die Unschuldsvermutung (RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 23 2019, N 31 Vor Art. 52-55 mit Hinweisen). Vorliegen muss allerdings zumindest ein hinreichender Tatverdacht, der die Strafverfolgungsorgane zum Tätigwerden veran- lasst. Basis eines Verzichts auf die Strafverfolgung ist in der Folge nicht eine Schuldfeststellung, sondern ein hinreichend geklärter (belastender) Sachverhalt. Dies ist der Fall, wenn er im Falle der Anklage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu ei- nem Schuldspruch führen würde (RIKLIN, Basler Kommentar, a.a.O., N 31 Vor Art. 52-55 StGB mit Hinweisen). Erfolgt die Strafbefreiung im Rahmen der Untersu- chung, so erfordert dies nach dem Gesagten bloss eine hypothetische Beurteilung der Schuldfrage; die Formulierung «Täter» und «Tat» in den Art. 52 ff. wird von der Lehre entsprechend als unglücklich bezeichnet (TRECHSEL/KELLER, a.a.O., Praxis- kommentar, N 4 Vor Art. 52 StGB). Da der Kollisionspunkt vom UTD nach der Untersuchung des Unfalls im Bereich der Mitte der Fahrbahn verortet wurde, lag nahe, dass sich nicht nur der Beschul- digte, sondern auch der Strafkläger ungenügend rechts an den Rand seiner Fahr- spur hielt. Entsprechendes wurde dem Strafkläger in der Verfügung vom 3. August 2016 auch vorgeworfen (pag. 553). Weiteres wurde zur Schuldfrage indessen nicht ausgeführt. Es wurde lediglich festgehalten, eine Bestrafung des Strafklägers sei mit Blick auf den in Frage stehenden Straftatbestand und die von ihm erlittenen Verletzungen offensichtlich unangemessen (pag. 554 unten). Eine definitive Sach- verhaltsfeststellung, welche für die Kammer bei der Beweiswürdigung eine Bin- dungswirkung entfalten würde, wurde indessen – entgegen der Vorbringen der Ver- teidigung – nicht vorgenommen. 12.3 Zu den örtlichen Verhältnissen 12.3.1 Gutachten und Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte bemängelte verschiedentlich, die Vorinstanz habe bei ihrer Wür- digung ausser Acht gelassen, ab welchem Zeitpunkt es ihm aufgrund der Topogra- fie am Unfallort möglich gewesen sei, den entgegenkommenden Strafkläger zu er- kennen und entsprechend auf ihn zu reagieren. Im Rahmen des oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahrens beauftragte die Verfahrensleitung die Kantonspolizei Bern mit der Erstellung eines Ergänzungsgut- achtens zur Beantwortung dieser Frage (pag. 298 ff.). In einer Fotodokumentation dokumentierten die Beauftragten in der Folge die Sichtverhältnisse aus verschie- denen Distanzen zum Kollisionspunkt (konkret aus 120, 115, 110, 105, 100, 95, 90, 85, 80 und 78 Metern). Gestützt auf die vor Ort erstellten Übersichtsaufnahmen kamen die Ersteller zum Schluss, es sei für einen Fahrzeugführer nach ihrem Er- messen ab einer Distanz von 100 Meter vor dem Kollisionsbereich möglich, ein entgegenkommendes Fahrzeug zu sehen. Ab einer Distanz von 95 Meter vor dem Kollisionsbereich (Aufnahme Nr. 6) sei praktisch die ganze Strasse in Richtung U._____ (Ortschaft) gut einsehbar (pag. 302). Der Beschuldigte wendete sich seinerseits gegen die Feststellungen der Kantons- polizei und beauftragte V.________ von der M._____-Versicherung mit der Ausar- beitung eines Privatgutachtens (pag. 361 ff.). Unter Bezugnahme auf die Aus- führungen des Gutachters liess er ausführen, es seien ihm bloss 2-2.6 Sekunden 24 Zeit geblieben, um eine Kollision zu vermeiden (S. 8 der Berufungsbegründung, pag. 349). 12.3.2 Erwägungen der Kammer Um die Zeitspanne zu errechnen, während welcher der Beschuldigte auf ein mögli- ches Fehlverhalten hätte reagieren können, ist einerseits die von den Beteiligten gefahrene Geschwindigkeit, andererseits die Bestimmung des Punktes, von wel- chem aus der Strafkläger ins Blickfeld des Beschuldigten rückte von Bedeutung. Ad Geschwindigkeit der Beteiligten Zur Geschwindigkeit führte der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall aus, er habe kurz vor der Geschwindigkeitstafel «60» begonnen zu beschleunigen und sei zu diesem Zeitpunkt mit etwas mehr als 50 km/h gefahren. Zum Zeitpunkt der Kolli- sion sei er ungefähr mit 60km/h gefahren (pag. 8). Später gab er an, er sei vor der Kollision in der Beschleunigungsphase gewesen, könne aber nicht sagen, ob er nun 52 oder 53 km/h gefahren sei (pag. 66 Z. 62-64). Der Strafkläger gab an, mit ca. 62 km/h unterwegs gewesen zu sein (pag. 10). Damit ist für den Beschuldigten von einer mittleren Geschwindigkeit von ca. 55 km/h auszugehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Be- schuldigte nach eigenen Angaben in einer Beschleunigungsphase befand. Für den Strafkläger ist von einer konstanten Geschwindigkeit von 62 km/h auszugehen. Ad Sichtdistanz zum Kollisionsbereich nach der Kuppe Bezüglich der Distanz ab welcher die ganze gerade Strecke bis zur Kurve über- blickbar ist und entgegenkommende Fahrzeuge für einen die Kuppe überqueren- den Verkehrsteilnehmer sichtbar werden, ist auf die von der Kantonspolizei erstell- ten Fotos im Ergänzungsgutachten abzustellen. Wie die Kantonspolizei zutreffend ausführt, ist ab einer Distanz von 100 Meter zum möglichen Kollisionsbereich ein korrekt auf seiner Fahrbahn entgegenkommender Verkehrsteilnehmer ohne weite- res erkennbar (Bild Nr. 5, pag. 310). Ab einer Distanz von 95 Meter ist sodann praktisch die ganze Strasse ersichtlich (Bild Nr. 6, pag. 311). Bezüglich der Di- stanz, ab welcher die Strasse in ihrer ganzen Breite überblickbar ist, geht die Kammer – anders als der Beschuldigte und der Privatgutachter, welche in diesem Zusammenhang 85 Meter als massgeblich erachten – gestützt auf Bild Nr. 7 von 90 Meter aus. Ab diesem Punkt ist die Kuppe gut überblickbar und es sind auch Ver- kehrsteilnehmer erkennbar, welche sich dem Kollisionsbereich auf der falschen Fahrbahn nähern. Berechnung Aus den oberwähnten Geschwindigkeiten und Sichtverhältnissen lässt sich die Zeitspanne berechnen, während welcher das Licht des Rollerfahrers für den Be- schuldigten nach der Kuppe bis zur Kollision ersichtlich gewesen wäre und damit auch die Zeit, die dem Beschuldigten für eine mögliche Reaktion zur Verfügung ge- standen hätte. Bei einer Geschwindigkeit von 55 km/h legte der Beschuldigte 15,277m/s zurück (55000/3600 = 15,277). Für die 90 Meter vom Erblicken des Lichterpaares bis zum 25 Kollisionsbereich brauchte der Beschuldigte mithin 5,89 sec (90/15,277 = 5,89). In dieser Zeit legte der Strafkläger eine Strecke von 101,44 Meter zurück (62000/3600 = 17,22m/s * 5,89 = 101,44 Meter). Die Gesamtdistanz zwischen den beiden Fahr- zeugen bei Erblicken des Lichterpaares betrug somit 191,44 Meter. Zu dieser Zahl gelangt man auch, wenn die Geschwindigkeiten des Beschuldigten und des Straf- klägers zusammengezählt werden und die Wegberechnung von einer Geschwin- digkeit von 117 km/h für 5,89 Sekunden erfolgt. Nach Abzug von einer Reaktions- zeit von ca. einer Sekunde gelangt man zu einer Nettoreaktionszeit von ca. 4,89 Sekunden. Nach der gleichen Methodik ging auch der Privatgutachter vor und errechnete für die Abstände, wie sie auf den Bildern 1-10 dokumentiert sind, die massgebenden Reaktionszeiten (ab pag. 368 ff.). Er tat dies nicht nur für die Geschwindigkeit von 55 km/h, sondern arbeitete auch mit den Geschwindigkeitsvarianten 50 und 60 km/h. Für einen Abstand von 90 Meter zum Kollisionspunkt findet sich seine Be- rechnung auf pag. 374 und führt zu den auch von der Kammer errechneten Zahlen. Aufgrund der zum Unfallzeitpunkt herrschenden nächtlichen Verhältnisse, so der Privatgutachter weiter, sei es bei Nacht (mit Abblendlicht) sehr schwierig, in 170- 190 Meter Distanz etwas zu erkennen (pag. 366 unten). Er sah sich dadurch veran- lasst, eine weitere Berechnung anzustellen, die darauf gründet, wann ein entge- genkommendes Fahrzeug vom Lichtpegel der Abblendlichter erfasst und somit für den Fahrer interpretierbar wird (pag. 367). Dies sei vorliegend ab einer Distanz von 50 Meter der Fall gewesen. Daran schliesst sich eine Berechnung an, die davon ausgeht, dass der Beschuldigte den ihm entgegenfahrenden Roller erst in 50 Meter Distanz erkennen konnte. Gemäss dem Gutachten sei es deshalb realistisch, dass der Roller für den Beschuldigten erst 3 – 3,6 Sekunden vor der Kollision (je nach Geschwindigkeitsvariante für den Beschuldigten von 50, 55 oder 60 km/h) interpre- tierbar gewesen sei. Abzüglich der Reaktionszeit führt dies dann zur Nettoreakti- onszeit von 2-2,6 Sekunden, wie sie vom Beschuldigten als massgeblich erachtet wird. Dieser letzten Berechnungsvariante kann nicht gefolgt werden. Sie geht davon aus, dass das Objekt erst dann erkannt werden kann, wenn es von Abblendlichtern er- fasst wird. Dies wurde vom Beschuldigten allerdings nie in dieser Form vorge- bracht. Er beschrieb den Roller nicht als identifizierbares Objekt, sondern vielmehr als Licht, das auf der falschen Fahrbahn auf ihn zugefahren sei. Soweit bei einer Berechnung, wie sie vom Privatgutachter vorgenommen wird, davon ausgegangen würde, dass ein Objekt erst in einer Distanz von 50 Meter zu erkennen gewesen wäre, müsste für die relevante Reaktionszeit nicht nur die Geschwindigkeit des Be- schuldigten, sondern (wie bei den vorangehenden Rechnungsbeispielen) auch jene des Strafklägers mitberücksichtigt werden. Dies würde zu einer Reaktionszeit von etwas weniger als der Hälfte der errechneten 2-2,6 Sekunden führen. In dieser kur- zen Zeit wäre es dem Beschuldigten allerdings kaum möglich gewesen, sein Fahr- zeug einmal auf die Gegenfahrbahn zu lenken, dort zu realisieren, dass auch der Strafkläger zurückschwenkt und anschliessend wieder zurück auf seine Fahrbahn zu gelangen. 26 12.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend geht die Kammer nach dem Gesagten gestützt auf die weni- gen, aber konstanten und glaubhaften Aussagen des Strafklägers, welche sowohl durch die Topografie nach der Kuppe, die polizeilichen Ermittlungen zum Kollisi- onspunkt und die Aussagen der Zeugin F.________ unterstützt werden, davon aus, dass es der Beschuldigte war, der mit seinem Fahrzeug zwischenzeitlich zumindest partiell auf die Gegenfahrbahn geriet und dort mit dem auf seiner Fahrbahn zirkulie- renden Strafkläger zusammenstiess. Ein solcher Ablauf stimmt auch mit der Aus- sage des Beschuldigten unmittelbar nach dem Unfall überein, welcher als unbeein- flusste Erstaussage ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Der Beschuldigte führte dort nämlich übereinstimmend mit dem Strafkläger aus, er habe sich mit den Rädern zum Kollisionszeitpunkt führerseitig wahrscheinlich noch auf der Gegen- fahrbahn befunden (pag. 8 unten). Eine solche Aussage wäre nicht zu erwarten, wenn der Beschuldigte nicht die Gewissheit gehabt hätte, die Gegenfahrbahn in Anspruch genommen zu haben und dies anschliessend mit seinem Ausweich- manöver zu rechtfertigen versuchte. Ob umgekehrt der Strafkläger korrekt auf sei- ner Fahrbahn unterwegs war, wie dies die Generalstaatsanwaltschaft nachträglich annimmt, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten reicht die Feststellung, dass er zum Zeitpunkt der Kollision mit einem Abstand von (mindestens) 1.5 Meter zum rechten Rand seiner Fahrbahn unterwegs war, wie es ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Auch der Grund für das zwischenzeitliche Ausscheren des Beschuldigten auf die Gegen- fahrbahn braucht zwar nicht abschliessend geklärt zu werden, könnte aber ohne weiteres in der leicht abfallenden Rechtskurve liegen, die sich unmittelbar an die Kuppe anschliesst und einen unaufmerksamen Verkehrsteilnehmer zwischenzeit- lich auf die Gegenfahrbahn tragen könnte. Ferner erschiene auch die vom Strafklä- ger vorgebrachte Version, wonach sich der Beschuldigte auf ein weiter hinten her- annahendes Lichterpaar konzentrierte und den weniger auffälligen Strafkläger schlicht übersah, denkbar. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen weiter ergibt, erachtet die Kammer die Ausführungen des Beschuldigten zu der nach der Kuppe wahrgenommenen Verkehrssituation und zu dem von ihm daraufhin vorgenommenen Ausweichmanö- ver als in sich widersprüchlich, nicht mit den übrigen Beweismitteln vereinbar und damit im Ergebnis als wenig glaubhaft bzw. in Teilen gar als unmöglich. In diesem Zusammenhang geht die Kammer nämlich zunächst davon aus, dass zwischen dem Strafkläger und der Radfahrerin F.________ mit dem Personenwa- gen des Zeugen O.________ ein weiteres Fahrzeug unterwegs war, als es zur Kol- lision kam. Ein Überholmanöver der Radfahrerin durch den Strafkläger, wie es vom Beschuldigten geschildert wurde, konnte somit nicht stattgefunden haben. Die ge- gen Ende des Verfahrens immer mehr auf diese Sachverhaltsvariante ausgerichte- ten Aussagen des Beschuldigten, nach welchen sich der Strafkläger mit seinem Roller gar auf der aus seiner Sicht rechten Seite seiner Fahrbahn (jener des Be- schuldigten) befunden haben soll, schienen in erster Linie darauf ausgerichtet, das Verschulden für den Zusammenstoss weg von sich und hin zum Strafkläger zu schieben und sein Verhalten im nachhinein als erklärbar erscheinen zu lassen. 27 Dies überzeugt nicht. Auch sonst sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, die den Strafkläger dazu bewegt haben könnten, kurz vor der Kuppe auf die Gegen- fahrbahn zu fahren. Die vom Beschuldigten dazu gemachten Ausführungen sind weder in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar, noch sind sie mit dem von der Polizei ermittelten Kollisionswinkel vereinbar (vgl. dazu im Einzelnen Ziff. 12.2 hiervor) – sie erscheinen vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptungen, auf welche nicht abzustellen ist. Es spricht somit nichts dafür, dass der Strafkläger seine Fahr- bahn vor der Kollision verlassen hätte. Weiter sind auch sonst keine Umstände er- sichtlich, die beim Beschuldigten den (nachvollziehbaren) Eindruck eines Verkehrs- teilnehmers auf seiner Fahrbahn hätten vermitteln können. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Strafkläger rund 5.8 Sekunden vor dem Zusammenstoss ins Blickfeld des Beschuldigten rückte und dieser damit – nach Abzug der Reaktionszeit – 4.8 Sekunden Zeit gehabt hätte, auf ein vermeintliches Fehlverhalten des Strafklägers zur reagieren. In den 90 Metern, die der Beschuldig- te bis zum Kollisionsort noch zurücklegen musste, nachdem er die Kuppe überbli- cken und den Strafkläger wahrnehmen konnte, wäre es ihm möglich gewesen stark zu bremsen und so bis zum Kollisionspunkt anzuhalten bzw. sein Tempo massge- blich zu verringern, an den rechten Strassenrand zu fahren und so eine Kollision zu verhindern. III. Rechtliche Würdigung 13. Rechtliche Grundlagen 13.1 Schwere Körperverletzung Vorab hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weshalb die vom Strafkläger erlit- tenen Verletzungen als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 263). Es fragt sich indessen, ob der subjektive Tatbestand, d.h. die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit, erfüllt sind. 13.2 Sorgfaltspflichtverletzung Zur Fahrlässigkeit einer Körperverletzung führte das Bundesgericht im Urteil 6B_351/2017 vom 1. März 2018 folgendes aus: 1.3.1 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässi- ger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Si- cherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beach- tenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer 28 Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausge- blieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3.2. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmun- gen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss sei- ne Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverord- nung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Zu diesen Pflichten gehört, dass der Fahrzeuglen- ker die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst (Art. 32 Abs. 1 SVG) und nur so schnell fährt, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV; BGE 126 IV 91 E. 4a/bb). Weiter müssen Fahrzeuge nach Art. 34 Abs. 1 SVG rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unüber- sichtlichen Strecken. Ergänzend ist auch hier auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche sich ausführlich mit den Grundlagen zur fahrlässigen Begehung und zur Sorgfalts- pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Gebot des Rechtsfahrens auseinan- dergesetzt hat (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 261 ff.). 14. Subsumtion Indem der Beschuldigte im Zuge der leichten Rechtskurve, welche die Strasse kurz nach dem Dorfausgang H._____ (Ortschaft) beschreibt, infolge mangelnder Auf- merksamkeit partiell auf die Gegenfahrbahn geriet, verursachte er die Kollision mit dem Strafkläger, zu der es anschliessend auf dessen Fahrbahn kam, zumindest mit. Mit der Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn verletzte der Beschuldigte das Rechtsfahrgebot und handelte damit pflichtwidrig unvorsichtig. Er musste zu dieser Tageszeit mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen und es wäre ihm bei pflichtgemässer Sorgfalt möglich gewesen, diese Fahrzeuge, insbesondere das Motorrad des Strafklägers, zu erkennen und sein Fahrzeug auf seiner eigenen Fahrbahn bzw. näher am rechten Fahrbahnrand zu halten und so die Kollision zu vermeiden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Strafkläger in der Wahrnehmung des Beschuldigten auf dessen Fahrbahn (jener des Beschuldigten) fuhr, wäre das Verhalten des Beschuldigten als sorgfaltswidrig zu qualifizieren. So wären ihm nämlich ab Erblicken des Strafklägers ca. 5.89 Sekunden (bzw. abzüglich der Re- aktionszeit ca. 4.89 Sekunden) verblieben, um rasch aber überlegt auf das Fehl- verhalten des Strafklägers zu reagieren und nicht vollkommen ungebremst auf die Gegenfahrbahn auszuweichen. Kopflos erscheint ein solches Vorgehen deshalb, weil der Beschuldigte bestens ortskundig ist, weiss, dass am fraglichen Ort auch schon am frühen Morgen nicht nur Motorfahrzeuge, sondern auch Velos und Fuss- gänger unterwegs sind (Aussage Beschuldigter pag. 219 Z. 38-41), weshalb er in 29 dieser Situation unmöglich kontrollieren konnte, ob nicht noch ein Auto oder ein Fahrrad entgegenkam. Umso unverständlicher erschiene das Ausweichmanöver des Beschuldigten, wenn er sich (entsprechend seinen Aussagen gegen Ende des Verfahrens) der entgegenkommenden Radfahrerin F.________ bewusst gewesen wäre und sie mit seinem Manöver bewusst in den Bereich einer Frontalkollision ge- bracht hätte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten in der Si- tuation ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich eng an den rech- ten Strassenrand (und soweit möglich darüber hinaus auf den Grasstreifen) zu hal- ten, um die Strasse möglichst breiter erscheinen zu lassen und eine Kollision mit dem allfälligen «Geisterfahrer» zu verhindern und gleichzeitig die Gefahr für die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Er hätte während der ihm zur Verfügung stehenden Zeit schliesslich abbremsen bzw. sein Tempo zumindest massgebend verringern und so die Heftigkeit eines Aufpralls verringern können. Es sind sowohl die objektiven, wie auch die subjektiven Voraussetzungen einer fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt und der Beschuldigte ist in diesem Sinne schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines 15.1 Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach wel- chem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser weg- kommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskom- mentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch et al [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 2 StGB so- wie BGE 126 IV 5, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliess- lich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Vorliegend wirkt sich die Teilrevision weder auf die Art noch auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus. Da das neue Recht damit nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zur Tatbegehung geltende Recht, das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, anzu- wenden. 30 15.2 Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die Grundlagen zur Strafzumessung und zum Strafrahmen wird auf die Aus- führungen der Vorinstanz (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 269) verwiesen. 16. Tatkomponenten 16.1 Objektive Tatkomponenten Für die Schwere der Verletzung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 269 f.) verwiesen werden. Die Schwere der vom Strafkläger erlittenen Verletzung zeigt sich auch daran, dass er noch heute – mithin vier Jahre nach dem Vorfall – in seiner Gesundheit einge- schränkt ist. Beschwerden bereitet dem Strafkläger insbesondere das Knie. Er ist in seiner Mobilität und damit in seinem Erwerbsmöglichkeiten und seinem sonstigen Leben dauernd eingeschränkt und muss nach wie vor regelmässig in ärztliche Be- handlung (pag. 498). Dem Beschuldigten wird der Vorwurf gemacht, während einem kurzen Moment nicht aufgepasst zu haben und (partiell) auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein. Solche Unaufmerksamkeiten kommen im Strassenverkehr vor; jene des Beschul- digten war aber für den Strafkläger mit einschneidenden Konsequenzen verbun- den. Unter Berücksichtigung von möglichen Vergleichsfällen ist das objektive Tat- verschulden als leicht zu bezeichnen. 16.2 Subjektives Tatverschulden und Strafe gestützt auf die Tatkomponenten Der Beschuldigte hat die Schädigung des Strafklägers nicht absichtlich herbeige- führt und sie auch nicht in Kauf genommen. Dies ist der fahrlässigen Körperverlet- zung immanent und wirkt sich neutral aus. Gleiches kann für die ohne weiteres zu bejahende Vermeidbarkeit der Tat gesagt werden. Auch wenn die Unaufmerksam- keit des Beschuldigten klein und von kurzer Dauer war, muss er sich doch den Vorwurf gefallen lassen, dass der Unfall bei einem verkehrsregelkonformen, pflichtgemässen Verhalten nicht eingetreten wäre. Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe erscheint vor dem Hintergrund der klaren Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten eher tief bemessen. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft, welche für die Alternativanklage eine höhere Strafe be- antragte (pag. 549) und damit implizit von einer Ausnahme des Verbots der Schlechterstellung ausgeht, erachtet die Kammer das Verschlechterungsgebot auch nach der Anklageergänzung bzw. –erweiterung als anwendbar. Mit der erst- maligen Befragung der Zeugen O.________ und G.________ wurden zwar neue Beweise erhoben, die als solche eine ausnahmsweise Abweichung vom Ver- schlechterungsverbot grundsätzlich rechtfertigen könnten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1494). Vorlie- gend unterstützten sie aber lediglich eine – von der Vorinstanz zwar noch verwor- fene – Sachverhaltsvariante, die zu dem bereits erstinstanzlich ausgefällten Schuldspruch führt. Neue Tatsachen, welche zu einer wesentlich strengeren Be- strafung führen und die für sich gar einen Revisionsgrund darstellen würden, erga- ben sich aus den Befragungen aber nicht. 31 17. Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 271 f.) – neutral aus. So ist der Beschuldigte gut ins Arbeitsleben integriert und nicht vorbestraft. Er hat den ihm gemachten Vorwurf bis zuletzt bestritten, was sein gutes Recht ist und entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz nicht negativ ins Gewicht fällt. Gründe für ei- ne erhöhte Strafempfindlichkeit sind nicht ersichtlich. 18. Konkret auszusprechende Strafe und Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb die ausgefällte Strafe grundsätz- lich bedingt ausgesprochen werden kann, aufgrund der Schnittstellenproblematik und der Spürbarkeit der Sanktion aber mit einer unbedingten Busse von 1/5 der ausgesprochenen Geldstrafe zu verbinden ist. Auf ihre Ausführungen (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 272 f.) ist zu verweisen. Da sich das Einkommen des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptver- handlung nicht massgeblich verändert hat (CHF 3‘900.00 zu oberinstanzlich CHF 4‘100.00, pag. 475) ist die Höhe des Tagessatzes bei CHF 90.00 zu belassen. Der Beschuldigte ist daher im Ergebnis zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen à CHF 90.00 zu verurteilen. Ihm ist überdies eine Verbindungsbusse von CHF 450.00 aufzuerlegen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf fünf Tage festgesetzt wird. V. Kosten und Entschädigung 19. Allgemeines Mit einem Wechsel vom schriftlichen ins mündliche Verfahren und den dort vorge- nommenen Beweisergänzungen, der daran anschliessenden Ergänzung bzw. Er- weiterung der Anklageschrift durch die Generalstaatsanwaltschaft und dem ansch- liessend erneuten Wechsel ins schriftliche Verfahren, kann der Verfahrensgang als ungewöhnlich und aufwendig bezeichnet werden. Dem ist insbesondere bei der Bestimmung der vom Beschuldigten an den Strafkläger auszurichtenden Entschä- digung Rechnung zu tragen. 20. Verfahrenskosten 20.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 2‘231.95 und setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 2‘200.00 sowie Auslagen von CHF 31.95. Die- se Verfahrenskosten sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. 32 20.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen zunächst aus einer Gerichtsgebühr, welche aufgrund der mehrfachen Verfahrenswechseln und dem damit zusammen- hängenden erhöhten Aufwand auf CHF 6‘000.00 festgesetzt wird (Art. 24 lit. a i.V.m. Art. 6 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Weiter sind im Rahmen des Beweisergänzungsverfahrens Auslagen von CHF 190.00 angefallen (Zeugenbefragungen, pag. 519-521; Bericht Dr. I.________ vom 6. Dezember 2018). Auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6‘190.00, sind dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. 21. Entschädigung Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldig- ten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Der erstinstanzlich ausgefällte Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körper- verletzung wird bestätigt. In der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ wurden die Aufwendungen für die private Verteidigung des Strafklägers im erstinstanzli- chen Verfahren (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auf CHF 5‘459.40 beziffert (pag. 229 f.). Wie bereits der Vorinstanz erscheint dieser Zeitaufwand der Kammer als geboten und die Entschädigung in dieser Höhe als angemessen. Mit Kostennote vom 4. Juli 2019 von Rechtsanwalt D.________ macht der Straf- kläger oberinstanzlich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 12‘108.50 gel- tend (pag. 598 f.). Diese setzt sich zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 44 Stunden à CHF 250.00, nebst Auslagen von CHF 242.80 und der Mehrwert- steuer von CHF 865.70. Die beantragte Entschädigung bewegt sich im obersten Bereich des anwendbaren Tarifrahmens (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Partei- kostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse waren durchschnittlich. Für den Strafkläger war die Streitsache nicht zuletzt aufgrund der potentiellen Auswirkungen auf einen zivilrechtlichen Haftungsprozess von (leicht) überdurchschnittlicher Bedeutung. Als ungewöhnlich und für den Straf- kläger mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist schliesslich – wie eingangs er- wähnt – der Verfahrensgang zu bezeichnen. So fand der Wechsel vom schriftlichen ins mündliche Verfahren erst nach einem doppelten Schriftenwechsel statt. Nebst dem Studium der Urteilsbegründung und der Redaktion der schriftlichen Stellung- nahmen musste der private Anwalt des Strafklägers auch an der mündlichen Beru- fungsverhandlung teilnehmen und in diesem Zusammenhang die notwendigen Vorbereitungen treffen. Schliesslich mussten sich die Parteien (wiederum schrift- lich) mit der geänderten bzw. erweiterten Anklageschrift auseinandersetzten. Diese ausserordentlichen Umstände rechtfertigen eine Parteientschädigung in der vom Strafkläger geltend gemachten Höhe. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksich- 33 tigt, dass der Beschuldigte seinerseits bereits vor der Anklageergänzung einen Aufwand von 48.5 Stunden à CHF 300.00 auswies (pag. 522). Der Beschuldigte ist damit zur Bezahlung einer Entschädigung an den Strafkläger von CHF 12‘108.50 (inkl. Auslagen und MwSt) für dessen Aufwendungen im obe- rinstanzlichen Verfahren zu verurteilen. VI. Verfügungen Für die zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 34 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 14. Oktober 2015 in H._____ (Ortschaft), z.N. C.________; und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4 sowie Art. 44, 47, 106, 125 Abs. 2 StGB Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 VRV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘231.95 (Ge- bühren CHF 2‘200.00 sowie Auslagen CHF 31.95). 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'190.00 (Gebühr CHF 6‘000.00, Auslagen Zeugengelder CHF 130.00, Bericht Dr. I.________ CHF 60.00). 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5‘459.40 (inkl. Auslagen und MwSt) an den Strafkläger für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 12‘108.50 (inkl. Auslagen und MwSt) an den Strafkläger für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Strafkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 35 - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 28. Oktober 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 36