[...] Die Drohung mit einem Übel, dessen Zufügung nicht rechtswidrig ist: Die Erhebung einer Strafanzeige aus gegebenem Anlass ist ohne weiteres zulässig. Darf die Erhebung einer Strafanzeige auch (bloss oder zusätzlich) angekündigt werden, obwohl dies den Adressaten voraussichtlich in Schrecken oder Angst versetzt? Die Antwort ist wiederum bei der unzulässigen Freiheitsbeschränkung zu suchen (…). Ist die Erhebung einer Strafanzeige kein mutwilliger, unbegründeter Akt, so kann in der Angst des Fehlbaren vor Strafverfolgung auch keine unzulässige Freiheitsbeschränkung liegen. Wer sich so verhält, dass er eine Strafanzeige und