Rechtsgut kann daher nur diejenige Freiheit sein, in die sich die Person keine Eingriffe gefallen lassen muss (…). Allenfalls können auch besondere Umstände spontan einmal zu einem unüberlegten und heftigen Wortschwall führen, etwa nach einem gefährlichen Fast- Unfall. Dessen Funktion dient vorab der emotionalen Entlastung des Betroffenen, nicht einer wirksamen Bedrohung des zufälligen Dritten. Die Grenze des Erlaubten wird überschritten, wenn der Bedrohte in seinem Sicherheitsgefühl erheblich verletzt wird durch einen wirksamen Angriff, den er sich nicht gefallen zu lassen braucht. [...] Die