41 « Nicht jede Freiheitsbeschränkung wird vom Gesetz verpönt. Geschützt ist das Mass an innerer Freiheit, auf das eine Person Anspruch hat. Daher kann der Gesetzgeber keiner Person ein grösseres Mass an Freiheit gewährleisten, als diese sich selbst geschaffen hat. Eine Drohung mit vertragskonformer Kündigung des (existenziellen) Arbeitsverhältnisses oder eine Drohung mit begründeter Strafanzeige ist selbst dann nicht strafwürdig, wenn sie grossen Schrecken oder höchste Angst im Adressaten erzeugt. Geschütztes Rechtsgut kann