1. Der sichergestellte irakische Führerausweis (Nr. ________) sowie das Dokument Nummer ________ vom 21.11.2016 verbleiben als Beweismittel bei den Akten respektive werden der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst, Fachgruppe Urkunden und Schriften, zu Vergleichszwecken überlassen. 2. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten 3. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern