12. Sichergestellter Führerausweis und Bestätigung Nr. ________ Der sichergestellte irakische Führerausweis Nr. ________ ist am 23.4.2017 abgelaufen (vgl. pag. 15) und wird vom Beschuldigten nicht mehr benötigt (pag. 165, Z. 10 f.). Entsprechend verbleibt der Ausweis als Beweismittel bei den Akten bzw. wird dem KTD zu Vergleichszwecken überlassen. Ebenso wird die Bestätigung Nr. ________ vom 21.11.2016 dem KTD zur Verfügung gestellt. 12 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: