Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b) und/oder auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Der Anspruch ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte reiste in casu für die erst- und oberinstanzliche Hauptverhandlung von C.________ nach Burgdorf bzw. nach Bern. Damit sind ihm Reisekosten entstanden.