428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich vollumfänglich, weshalb auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen sind.