Zudem kann dem Beschuldigten weder Wissen um die (allfällige) Fälschung noch die Absicht, mittels Fälschung einen Schweizer Führerausweis erlangt haben zu wollen, nachgewiesen werden. Es hat folglich in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch von den Anschuldigungen der Fälschung von Ausweisen und der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Versuch) zu erfolgen. III. Kosten und Entschädigung