Dies gilt umso mehr, als für einen Laien kaum erkennbar ist, ob der Ausweis aus einem Offset- oder Tonerdruck stammt, und dem Beschuldigten nie vorgeworfen wurde, die Fälschung selbst begangen oder in Auftrag gegeben zu haben. Der angeklagte Sachverhalt kann folglich nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Dass der irakische Führerausweis gefälscht ist, ist nicht erstellt. Zudem kann dem Beschuldigten weder Wissen um die (allfällige) Fälschung noch die Absicht, mittels Fälschung einen Schweizer Führerausweis erlangt haben zu wollen, nachgewiesen werden.