Zudem fehlen nach dem Gesagten, insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, Hinweise darauf, dass er – würde es sich um eine Fälschung handeln – von dieser gewusst hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen irakischen Führerausweis beim SVSA in der (allenfalls irrigen) Annahme eingereicht hat, es handle sich um einen echten. Dies gilt umso mehr, als für einen Laien kaum erkennbar ist, ob der Ausweis aus einem Offset- oder Tonerdruck stammt, und dem Beschuldigten nie vorgeworfen wurde, die Fälschung selbst begangen oder in Auftrag gegeben zu haben.