Alleine gestützt darauf kann jedoch vorliegend noch nicht ohne weiteres von einer Fälschung des Ausweises ausgegangen werden. Denn die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und von Dr. B.________ – immerhin einem offiziellen Vertreter des KRG – sprechen für die Echtheit des Führerausweises. Ob es sich vorliegend um eine Fälschung handelt, kann mithin nicht abschliessend beurteilt werden. Zudem fehlen nach dem Gesagten, insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, Hinweise darauf, dass er – würde es sich um eine Fälschung handeln – von dieser gewusst hätte.