10 Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kammer nach Gegenüberstellung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt, dass es sich beim irakischen Führerausweis des Beschuldigten (Nr. ________) um eine Fälschung handelt. Zwar sprechen insbesondere der fehlende Offsetdruck und die Nummerierung des Ausweises ohne Nummerierwerk für eine Fälschung. Alleine gestützt darauf kann jedoch vorliegend noch nicht ohne weiteres von einer Fälschung des Ausweises ausgegangen werden.