Die beiden Aussagen differieren nicht grundlegend. Es kann sich auch bloss um eine sprachliche Ungenauigkeit handeln, die sich aus der Übersetzung aus dem Kurdischen ergeben hat. Ferner sind die Schilderungen des Beschuldigten weder stereotyp noch wirken sie einstudiert. Der Beschuldigte sagte detailreich, stimmig und homogen aus. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten damit als glaubhaft.