Die Vorinstanz führte ferner aus, der Beschuldigte habe widersprüchlich ausgesagt. Als einziges Beispiel führte sie hierfür an, der Beschuldigte habe in seiner ersten Einvernahme angegeben, ein Bekannter habe den Ausweis persönlich nach Kurdistan zurückgebracht (pag. 5, Z. 39 f.). Später habe er jedoch ausgeführt, der Schlepper habe den Führerausweis nach Kurdistan zurückgeschickt (pag. 79, Z. 31 ff.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sprach der Beschuldigte jedoch nicht von einem «persönlichen» zurückbringen. Ferner ist zwischen «zurückbringen» und «zurückschicken» kein eigentlicher Widerspruch zu sehen. Die beiden Aussagen differieren nicht grundlegend.