Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz als nachvollziehbar. Es ist allgemein bekannt, dass sich Personen auf der Flucht oftmals ihrer Ausweise entledigen. Weshalb es – wie von der Vorinstanz vorgebracht – per se unglaubhaft sein sollte, dass der Beschuldigte seinen Ausweis über einen ihm bereits bekannten Schlepper zu seiner Schwiegerfamilie geschickt habe, erschliesst sich der Kammer nicht. Die Vorinstanz führte ferner aus, der Beschuldigte habe widersprüchlich ausgesagt.