Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18.9.2017 bestätigte der Beschuldigte diese Ausführungen. Er erklärte, sie seien über die Türkei in die Schweiz geflohen. Sie hätten keine Ausweise dabei gehabt, als sie in der Schweiz angekommen seien. Er habe die Pässe, die ID-Karte und seinen Führerschein in der Türkei dabei gehabt. Er habe dem Schlepper, der aus seiner Stadt gekommen sei (pag. 80, Z. 2 f.; pag. 80, Z. 16 ff.), seinen Führerausweis gegeben und die Pässe sowie die ID bei sich behalten. Diese habe er bis zum Meer mitnehmen dürfen. Danach habe er die Papiere einer anderen Person geben müssen.